10. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Erbschaftsteuer – Berechnung nach Gutachten oder Verkaufspreis?

Erbschaftsteuer – Berechnung nach Gutachten oder Verkaufspreis?

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10. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Die Erbschaftssteuer kann bei Grundstücken auf Basis von Gutachten durch öffentlich, vereidigte Sachverständige vom Finanzamt ermittelt werden. Selbst wenn zeitnah die Grundstücke zu einem höheren Preis verkauft werden, darf das Finanzamt nicht die Gutachten einfach ablehnen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 04.08.2026 (Aktenzeichen II B 87/25).

Erbschaftsteuer führt zum Streit mit dem Finanzamt

In dem Verfahren stritt ein Erbe mit dem Finanzamt über den Wert zweier gemischt genutzter Grundstücke. Hierzu hatte er ein Gutachten eines öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen eingereicht, der die Grundstücke mit 210.000 und 305.000 EUR taxierte. Rund sieben Monate nach der Begutachtung verkaufte der Erbe beide Grundstücke und erzielte einen Gesamtkaufpreis von 900.000 EUR.

Gutachten bei Berechnung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt berücksichtigte die eingereichten Gutachten nicht und errechnete selbst einen höheren Grundstückswert, der als Basis der Erbschaftsbesteuerung herangezogen wurde. Die Ablehnung des Gutachtens begründete das Finanzamt damit, dass der Erbe beim Verkauf weitaus höhere Preise erzielt habe, als im Gutachten ermittelt wurden.

Klage gegen Erbschaftsteuer-Festlegung abgewiesen

Der Erbe legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und klagte – nach der Ablehnung des Einspruchs – vor dem Finanzgericht. Auch hier hatte er keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte fest, dass der Erbe keinen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbrachte (§ 198 BewG – Bewertungsgesetz). Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass die vorgelegten grundsätzlich die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten erfüllten.

Das Gericht berief sich aber in seiner Entscheidung auf § 9 BeWG, wonach der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der bei einem Verkauf an einen unbeteiligten Dritten erzielt wird. Ein Sachverständigengutachten hatte hier nach Meinung des Gerichts keinen Vorrang vor einem zeitnah zum Gutachten erzielten Verkaufspreis.

BFH: Keine korrekte Berechnung der Erbschaftsteuer

Da das Finanzgericht eine Revision nicht zuließ, legte der Erbe beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BFH ließ die Beschwerde zu und hob das Urteil auf. Die Angelegenheit verwies es zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.  Man hätte sich nicht ausschließlich auf den höheren Verkaufspreis stützen dürfen, sondern hätte mit dem Gutachter die von ihm festgestellten Mängel- und Sanierungspositionen detailliert besprechen müssen.

Gutachten auf Plausibilität und Bewertungsvorschrift prüfen

Der Verweis auf § 198 Abs. 3 BewG reiche nicht aus, um die Gutachten abzulehnen und den Kaufpreis als Beweismittel für die Steuerberechnung zugrunde zu legen. Der BFH verlangte, dass man die Gutachten zunächst auf Plausibilität und Einhaltung der Bewertungsvorschriften prüft. Außerdem hätte man die in den Expertisen genannten Abschläge näher betrachten müssen.

Der BFH warf dem Finanzgericht insgesamt einen Verfahrensmangel vor und verlangte, dass die inhaltliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Gutachten nachgeholt wird.

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