2. November 2026 von Hartmut Fischer
Teilen

Maklerprovision: Kein Anspruch bei Vertragsabschluss per WhatsApp

Maklerprovision: Kein Anspruch bei Vertragsabschluss per WhatsApp

© WortMacht - KI-generiert

2. November 2026 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich gilt ein Maklervertrag zum Wohnungsverkauf auch ohne eigenhändige Unterschriften der Vertragspartner. Es genügt die sogenannte „Textform“. Dennoch ist ein per WhatsApp geschlossener Maklervertrag nicht wirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht München I in einem Urteil vom 13.05.2026 (Aktenzeichen 3 O 13657/25).

Streit um Maklerprovision nach Wohnungsverkauf

In dem Verfahren ging es um die Vermittlung eines Hausverkaufs, für die der Makler eine Maklerprovision verlangte. Er schilderte die Situation folgendermaßen: Bei einem Treffen mit dem Hauseigentümer sei er beauftragt worden, einen Käufer für den Immobilieneigentümer zu finden. Details wurden danach per WhatsApp mit dem Bruder des Eigentümers geklärt. Der Bruder war selbst Immobilienmakler. Er hatte als Bevollmächtigter seines Bruders gehandelt.

Der Hauseigentümer sah das vollkommen anders. Er habe den Makler nicht beauftragt und auch seinem Bruder keine entsprechende Vollmacht erteilt. Außerdem sei der Makler am Verkauf des Hauses nicht beteiligt gewesen. Da man sich nicht einigen konnte, erhob der Makler eine Provisionsklage.

WhatsApp: keine Textform – kein Provisionsanspruch

Das Landgericht München I wies die Klage ab. In der Begründung stellte das Gericht klar, dass der Makler nicht nachweisen konnte, inwieweit der Bruder als Bevollmächtigter tätig wurde.

Das Landgericht führte zudem aus, dass Maklerverträge über einen Hausverkauf grundsätzlich in Textform geschlossen werden müssen (§ 656a BGB). Die „Textform“ setzt eine lesbare Erklärung voraus, die den Erklärenden erkennen lässt und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann (§ 126b BGB).

Diese Voraussetzungen werden aber nach Ansicht des Landgerichts von WhatsApp-Nachrichten nicht erfüllt. Der Vertrag sei schon deshalb nicht formrichtig gewesen und deshalb unwirksam (§ 125 BGB). Hierbei spiele es keine Rolle, ob der Makler nachweisen könne, dass der Bruder des Verkäufers als Bevollmächtigter tätig war. Auch dann wäre der „Vertrag“ nicht wirksam.


Das könnte Sie auch interessieren:

Makler haftet bei ethnischer Benachteiligung von Mietinteressenten
Datenschutz bei Fotos, die ein Makler anfertigte


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.