27. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Hundehaltung muss nicht immer geduldet werden.

Hundehaltung muss nicht immer geduldet werden.

© Vitaliy But / Vecteezy

27. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Das Halten von Tieren führt häufig zu Streitereien zwischen Mietern und Vermietern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in einem Urteil vom 20.03.2013 festgestellt, dass eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die die Hundehaltung ausnahmslos verbietet, unwirksam ist (Aktenzeichen VIII ZR 168/12). Auch wenn die Vertragsparteien in einem individuellen Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter für die Hundehaltung die Zustimmung des Vermieters benötigt, muss der Vermieter eine Ablehnung begründen. Aber das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 08.10.2026 (Aktenzeichen 33 C 294/24) zeigt, dass sich im Streitfall nicht immer der Mieter durchsetzen kann.


Das Originalurteil können Sie hier einsehen.


Hundehaltung vom Vermieter abgelehnt

In dem Verfahren ging es um zwei American Staffordshire Terrier, die ein Mieter in seiner Wohnung hielt. Im Mietvertrag vereinbarte man, dass der Mieter für die Hundehaltung die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters benötigt. Diese wurde mehrmals verweigert. Dennoch bestand der Hundehalter darauf, die Tiere zu behalten.

Mieter will unerlaubte Hundehaltung fortsetzen

Der Mieter führte aus, dass sich die Nachbarn durch Hunde nicht gestört fühlten. Außerdem habe der Vermieter die Hundehaltung bereits mehrere Jahre hingenommen. Der Vermieter wollte diese Argumente nicht akzeptieren. Er wollte das Ende der Hundehaltung vor Gericht durchsetzen.

Amtsgericht verbietet Hundehaltung

Der Vermieter konnte sich vor dem Amtsgericht Oldenburg durchsetzen. Das Gericht entschied, dass die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht mehr zulässig ist. Der Vermieter habe die Haltung der Tiere nicht genehmigt. Seine Ablehnung der Hundehaltung sei auch nachvollziehbar. Das Gericht ging in seiner Begründung davon aus, dass bei American Staffordshire Terriern von einem allgemeinen Gefährdungspotenzial auszugehen ist.

Begründung des Gerichts

Zudem verwies das Gericht auch darauf, dass sich im Haus regelmäßig wechselnde Feriengäste aufhielten. Dass es bisher zu keinen Problemen gekommen war, änderte nichts an der Einschätzung durch das Gericht. Auch durch den jahrelangen Zeitablauf sei keine Erlaubnis zur Hundehaltung entstanden.

Für das Gericht war entscheidend, zu welchem Ergebnis man kommt, wenn man die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abwägt. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Interessen des Vermieters schwerwiegender an, als die des Mieters, da es den American Staffordshire Terrier als Kampfhunde einstufte.


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