23. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Seit 19. Mai: 15 % Kappungsgrenze in Berlin

Seit 19. Mai: 15 % Kappungsgrenze in Berlin

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23. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Leise still und heimlich hat der Berliner Senat die Möglichkeit des neuen Mietrechts ausgeschöpft und die Kappungsgrenze für die Bundeshauptstadt von 20 auf 15 % gesenkt. Dies ist nach § 558 Abs. 3 BGB möglich, wenn das Angebot an Mietwohnungen zu angemessenen Konditionen nicht ausreichend zu sein scheint und damit die Versorgung der Bevölkerung hiermit gefährdet ist. Die per Verordnung herabgesetzte Kappungsgrenze gilt seit 19.05.2013 für die nächsten fünf Jahre.

Damit sind Mieterhöhungserklärungen, die nach dem 18.05.2013 bei den Mietern eintreffen nur bis zu einer Erhöhung gültig, bei der die verordnete Kappungsgrenze von 15 % binnen drei Jahren nicht überschritten wird. Eine Mieterhöhungserklärung wird also nicht insgesamt ungültig, sondern nur in Bezug auf den übersteigenden Betrag. 

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