24. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Wenn eine Abwasser­transport­leitung über das Grundstück führt

Wenn eine Abwasser­transport­leitung über das Grundstück führt

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24. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Gegen die Verlegung einer Abwassertransportleitung über ihr Grundstück hatte sich der Eigentümer zur Wehr gesetzt. Doch er konnte sich auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover nicht durchsetzen.

Vorausgegangen war die Planung durch den zuständigen Wasserverband. Hierbei wurden drei Alternativen geprüft. Abschließend entschied man sich für den Verlauf, der über das Grundstück des Klägers führte, das dieser als Weideland nutzte. Da dieser der Verlegung nicht zustimmte, ordnete die zuständige Kreisbehörde die Duldung der Verlegung an. Sie argumentierte, dass es sich bei der geplanten Verlegung um die zweckmäßigste der drei Möglichkeiten handele.

Der Grundstückseigentümer wehrte sich hiergegen vor Gericht. Er machte deutlich, dass seiner Meinung nach die Leitung nicht notwendig sei. Er verwies hier auf eine nicht ausgelastete Kläranlage. Seiner Meinung nach wurde die neue Leitung nur gebaut, weil ein Frischkäsehersteller mit Problemen rechne. Anstatt eine neue Leitung zu legen, solle man den Käsefabrikanten zur Vorklärung seiner Abwässer verpflichten. Darüber hinaus stellte der Kläger fest, dass man auch eine der anderen beiden Varianten für die Verlegung nutzen könne. Der dabei notwendige Mehraufwand sei im Verhältnis zur Schädigung seines Grundstücks durchaus vertretbar.

Das Verwaltungsgericht Hannover entschied jedoch, dass die Abwasserleitung erforderlich und wasserwirtschaftlich gesehen vernünftig und sinnvoll sei. Das Gericht folgte nicht der Ansicht des Klägers, dass primäre Aufgabe der Leitung die Entlastung des Frischkäsebetriebs sei. Vielmehr gehe es darum, die Wirtschaftlichkeit und die Flexibilität des gesamten Beseitigungssystems zu optimieren. Die Richter führten weiter aus, dass es im Ermessen des Abwasserunternehmens liege, wie die Abwässer beseitigt würden. Außerdem seien die anderen Varianten nachweislich nicht so zukunftssicher und mit erheblich höheren Kosten verbunden. Auch habe der Grundstücksinhaber neben den Nachteilen, die bei den Erdarbeiten entstünden, keine weiteren Beeinträchtigungen darlegen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.05.2013 – Aktenzeichen 12 B 2875/13 

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