29. Dezember 2016 von Hartmut Fischer
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Einsichtsrecht bei Nebenkostenabrechnung

Einsichtsrecht bei Nebenkostenabrechnung

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29. Dezember 2016 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Kempten hat in einem Urteil vom 16.11.2016 (Aktenzeichen 53 S 740/16) festgestellt, dass ein Mieter grundsätzlich Anspruch drauf hat, die Originalbelege, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen, einzusehen. Steht ihm aufgrund der weiten Entfernung zwischen der Wohnung des Mieters und des Vermieters ein Einsichtsrecht am Mietobjekt zu, kann er auch hier die Vorlage der Original-Unterlagen verlangen. So lange der Anspruch des Mieters auf Einsichtnahme der Originalbelege nicht erfüllt wurde, kann dieser gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.

Rechtliches

§ 273 Abs. 1 BGB: Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

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