8. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Miete: Zahlungsfrist und Kündigungsrecht

Miete: Zahlungsfrist und Kündigungsrecht

8. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Mahnt ein Vermieter seinen Mieter wegen Mietzahlungsverzug ab, kann er ihm bis zum Ablauf der in der Abmahnung genannten Frist nicht kündigen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.09.2017 (Aktenzeichen 67 S 166/17

In dem Streitfall mahnte der Vermieter seinen Mieter wegen Zahlungsverzug ab und setzte dabei eine Frist von 10 Tagen, innerhalb die rückständige Miete zu zahlen sei. Innerhalb dieser Frist sprach er außerdem eine ordentliche Kündigung wegen des Zahlungsverzuges aus. Da sich der Mieter weigerte, auszuziehen, kam es zur Klage des Vermieters vor dem zuständigen Amtsgericht, dass jedoch die Klage abwies. Hiergegen legte der Vermieter Berufung vor dem Landgericht Berlin ein.

Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Auch das Landgericht stellte fest, dass die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 unwirksam sei. Der Vermieter hätte den Ablauf der in der Abmahnung genannten Zahlungsfrist abwarten müssen. Erst nach Ablauf der Frist habe er die Möglichkeit dem Mieter außerordentlich oder ordentlich zu kündigen.

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