29. November 2018 von Hartmut Fischer
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Keine Kautionsverzinsung bei Altverträgen

Keine Kautionsverzinsung bei Altverträgen

29. November 2018 / Hartmut Fischer

Wurde in einem vor 1983 geschlossenen Mietvertrag vereinbart, dass die Mietkaution nicht verzinst werden soll, ist diese Regelung weiterhin gültig. Eine Verzinsung nach § 551 BGB ist erst ab 1983 vorgeschrieben. Dies beschloss der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.08.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 92/17).

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. Er mietete seine Wohnung im Jahre 1966 an. Das Mietverhältnis endete 2015. 1966 hinterlegte der Mieter eine Kaution von 500,00 DM. Neben der Rückzahlung der Kaution verlangte der Mieter nun verlangte die Verzinsung des hinterlegten Betrages. Er errechnete einen Betrag von rund 670,00 €.

Der Vermieter lehnte die Verzinsung jedoch ab. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Danach wurde seinerzeit vereinbart, dass die Kaution nicht verzinst werden sollte. Der Vermieter berief sich jedoch auf § 551 Abs. 3 BGB und verklagte den Vermieter.

§ 551 Abs. 3 BGB (Auszug): Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.

Der Mieter hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Deshalb ging er in Revision vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort unterlag er. Der BGH bestätigte die Gültigkeit der Klausel im Mietvertrag, die eine Verzinsung ausschloss. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 BGB) liege nicht vor.

§ 307 Abs. 1 BGB: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei Abschluss des Mietvertrages sei der Vermieter noch nicht verpflichtet gewesen, die Kaution zu verzinsen. Diese Verpflichtung sei erst 1980 (für den sozialen Wohnungsbau) beziehungsweise 1982 (für den freien Wohnungsbau) eingeführt worden. Die Verzinsungspflicht nach § 551 Abs. 3 BGB sei zwar auch auf Altverträge anzuwenden. Dies gelte aber nach dem Einführungsgesetz BGB nicht, wenn eine Verzinsung vor 1983 ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen sei.

 

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