13. Mai 2025 von Hartmut Fischer
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Abfall nicht am Haus abgeholt

Abfall nicht am Haus abgeholt

© Viktor Kintop / Vecteezy

13. Mai 2025 / Hartmut Fischer

Ist ein bebautes Grundstück mit den Fahrzeugen des Abfall-Entsorgers nicht erreichbar, kann er einen Sammelplatz festlegen, zu dem die Anleger ihren Abfall bringen müssen. Die Betroffenen haben keinen Anspruch auf eine spezielle, individuelle Lösung. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 24.04.2025 (Aktenzeichen 4-K-110624 KO und-111724 KO).

Abfallentsorgungs-Fahrzeuge kommen nicht zum Haus

Geklagt hatten die Eigentümer von Immobilien, die mithilfe eines Wirtschaftswegs erschlossen wurden. Der Weg ist rund 1800 m lang und durchschnittlich 2,40 m breit. Die Durchfahrt war mit Ausnahme landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge untersagt. Der zuständige Anfall-Entsorger entschied, dass die Häuser nicht mehr angefahren werden. Es wurde eine Sammelstelle eingerichtet, von der die Abfälle der Kläger abgeholt werden sollen. Die Hauseigentümer mussten dann ihre Mülltonnen zur Sammelstelle schaffen.

Anlieger wehren sich gegen Abfall-Sammelstelle

Gegen diese Regelung legten die Anleger zunächst Widerspruch ein, der aber erfolglos war. Daraufhin erhoben sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Hier konnten sie sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht entschied, dass der Abfall-Entsorger berechtigt ist, für die Immobilien der Kläger einen Bereitstellungsort festzulegen. Dies ergebe sich auch aus den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes sowie aus der Abfallsatzung des zuständigen Entsorgers.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anlieger ihren Abfall in entsprechenden Säcken an einen alternativen Sammelplatz bringen müssen, wenn die betreffenden Häuser nicht mit den Fahrzeugen des Abfall-Entsorgers angefahren werden können. Nur, wenn diese Regelung für die Anlieger eine unzumutbare Härte darstelle, wäre sie nicht zulässig.

Gericht: Anlieger müssen Abfall zur Sammelstelle bringen

Das Gericht stellte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die getroffene Regelung vorliegen. Dem Entsorger sei es nicht möglich, die betroffenen Grundstücke mit einem Abfuhrwagen direkt anzufahren. Dies sei schon aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Dass die Kläger ihren Abfall zu dem Sammelplatz bringen müssen, hielt das Gericht für zumutbar. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht auch die individuelle Situation der Grundstücke.

Das Gericht führte weiter aus, dass Hauseigentümer, die ihren Abfall nicht selbst zu dem Sammelplatz bringen können, hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen. Dies liege im Bereich des Zumutbaren. Auf jeden Fall hätten die Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf eine spezielle, individuelle Lösung.


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