10. Januar 2012 von Hartmut Fischer
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Altglascontainer in Wohngebieten

Altglascontainer in Wohngebieten

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10. Januar 2012 / Hartmut Fischer

Altglascontainer dürfen grundsätzlich auch in den Wohngebieten aufgestellt werden. Die Anlieger in der Nähe der Container haben dann die damit verbundene Geräuschbelästigung hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es zu unvermeidbaren Einwürfen in den Container außerhalb der dafür bestimmten Zeiten kommt. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen jetzt in einem schon seit 2009 anhängigen Streit entschieden.

Kläger in dem Streit waren Anwohner, deren Haus ca. 16 Meter von einem Glascontainer stand. Sie wollten die Verlegung des Containers auf einen Parkplatz durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch zunächst fest, dass die vom Container ausgehende Lärmbelästigung aufgrund der Entfernung des Hauses hinzunehmen sei. Das gelte auch dann, wenn Glas außerhalb der festgelegten  Einwurfzeiten erfolge. Hier könne nur eingeschritten werden, wenn der Container dazu einlade, ihn auch außerhalb der vereinbarten Zeiten zu nutzen. Darum wurde der Vorschlag der Kläger vom  Gericht zurückgewiesen.

Allerdings verpflichtete das Gericht gleichzeitig die Kommune, den Container zu überwachen und bei Missbrauch – also auch bei Einwurf außerhalb der regulären Nutzungszeiten – einzuschreiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.12.2011 – Aktenzeichen 6 K 2346/09
Foto: (c) Thomas Max Müller / www.pixelio.de

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