1. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Anliegerbeiträge als haushaltsnahe Dienstleistung?

Anliegerbeiträge als haushaltsnahe Dienstleistung?

1. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Die Anliegerbeiträge für den Ausbau von Bürgersteigen beziehungsweise Straßenbeleuchtungen können nicht als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerermäßigend eingesetzt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.10.2017 (Aktenzeichen 1 K 1650/17).

In dem Verfahren ging es um Vorauszahlungen, die ein Grundstückseigentümer für den Ausbau von Bürgersteigen und Straßenbeleuchtungen leisten sollte. Aufgrund der zu zahlenden Summe von ca. 8.700 Euro errechnete er einen Lohnanteil von etwas über 5.260 Euro, den er als haushaltnahe Dienstleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Das zuständige Finanzamt weigerte sich jedoch, diesen Betrag anzuerkennen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Einschätzung.

In ihrer Urteilsbegründung bestätigten die Richter zwar grundsätzlich, dass auch die öffentliche Hand Leistungen erbringen könne, die im Rahmen des § 35a EstG (Einkommensteuergesetz) absetzbar seien. Sie bestätigten weiter, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nicht nur im Haus beziehungsweise auf dem eigenen Grundstück erbracht werden könnten. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten funktional verstanden werden, sodass diese auch außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen erbracht werden könnten.

Im vorliegenden Fall dienten die zu erhaltenden beziehungsweise einzurichtenden Leistungen nicht nur dem Haushalt sondern der Allgemeinheit diene. Dies werde unter anderem dadurch dokumentiert, dass der Bürgersteig nur einseitig – auf der gegenüberliegenden Straßenseite – eingerichtet würde. Damit sei ein funktionaler Zusammenhang der Maßnahmen mit dem Grundstück nicht gegeben, sodass diese Kosten nicht abgesetzt werden könnten. 

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