26. September 2012 von Hartmut Fischer
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Auch berufliche Nutzung ist ein Kündigungsgrund

Auch berufliche Nutzung ist ein Kündigungsgrund

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26. September 2012 / Hartmut Fischer

Will der Vermieter eine vermietete Wohnung selbst beruflich nutzen oder durch einen nahen Angehörigen nutzen lassen, kann dies ein Grund zur Kündigung der Mietwohnung sein. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

In dem Verfahren hatte ein Vermieter seinem Mieter mit der Begründung gekündigt, dass seine Frau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte. Der Mieter widersprach jedoch der Kündigung und mache Härtegründe geltend. Eine daraufhin vom Vermieter angestrengte Räumungsklage wurde sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung von den Gerichten abgelehnt. Im Revisionsverfahren hatte der Vermieter jedoch Erfolg.

Wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen. So entschied der Bundesgerichtshof.

Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit darf dies nach Meinung der Richter nicht geringer bewertet werden als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wie in diesem Fall – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch nicht geklärt wurde, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 330/11

Wichtig

§ 573 Abs. 1 BGB: Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. … 
§ 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB: Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn … der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt …
§ 574 Abs. 1 BGB: (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. … 

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