14. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Auf den letzten Drücker – und doch zu spät!

Auf den letzten Drücker – und doch zu spät!

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14. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Bei der Kündigung einer Wohnung kommt es auch auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Mieter an. Wirft der Mieter das Schreiben um 22:30 Uhr beim Vermieter in den Briefkasten, gilt es erst am nächsten Tag als zugestellt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Mieter den Vermieter über die Gegensprechanlage von dem Einwurf unterrichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Krefeld in einem Urteil vom 21.9.2022).

kündigungsschreiben um 22:30 Uhr eingeworfen

In dem Verfahren ging es um ein Kündigungsschreiben, dass der Mieter am 4.2.2020 gegen 22:30 Uhr in den Briefkasten seines Vermieters warf. Er informierte den Vermieter über die Gegensprechanlage darüber, dass er das Schreiben eingeworfen habe. Der Vermieter entnahm das Schreiben jedoch erst am folgenden Tag (5.2.2020).

wann gilt das schreiben als zugestellt?

Am 4. Februar war der dritte Werktag des Monats. Der Mieter ging deshalb davon aus, dass das Mietverhältnis Ende April auslaufen würde. Der Vermieter hingegen ging davon aus, dass die Zustellung für ihn erst am 5. Februar erfolgte und somit das Mietverhältnis erst Ende Mai 2020 ende. Die Parteien konnten sich nicht einigen, sodass das Landgericht Krefeld eine Entscheidung fällen musste.

gericht: später einwurf – zustellung erst am nächsten tag

Dort gab man dem Vermieter recht. Die Kündigung sei erst am 5. Februar beim Vermieter zugegangen. Der mündliche Hinweis, dass das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wurde, stelle keinen Zugang dar. Selbst wenn der Mieter dem Vermieter das gesamte Kündigungsschreiben vorgelesen hätte, stelle dies keine ordnungsgemäße Zustellung dar, da hierbei die vorgeschriebene Schriftform für die Kündigung von Mietverhältnissen nicht eingehalten wurde (§ 568 BGB).

mündliche information nutzt bei Kündigung nichts

Bei einem Schreiben, das erst um 22:30 Uhr im Briefkasten eingeworfen wird, erfolgt der Zugang beim Empfänger erst am Folgetag. Vom Vermieter könne nicht verlangt werden, dass er zu dieser Uhrzeit seinen Briefkasten noch einmal kontrolliert, ob wichtige Post eingeworfen wurde. Daran änderte auch die mündliche Information durch den Mieter nichts.


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