25. Oktober 2025 von Hartmut Fischer
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Balkone: Nicht alles ist erlaubt

Balkone: Nicht alles ist erlaubt

© Andrii Synenkyi / Vecteezy

25. Oktober 2025 / Hartmut Fischer

Balkone gehören zur gemieteten Wohnung. Entsprechend weit gehen die Rechte des Mieters bei der Balkonnutzung. Aber auch hier gibt es Grenzen, die einzuhalten sind.

Belästigungen muss man vermeiden

Auch für die Nutzung des Balkons gilt die grundsätzliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass der Mieter seine Nachbarn nicht mit seinen „Balkon-Aktionen“ über Gebühr belasten darf. Das bezieht sich nicht nur auf Lärmbelästigungen. Auch andere Belästigungen (unter anderem Gerüche) muss sich der Nachbar nicht gefallen lassen.

Von der Balkonnutzung darf keine Gefahr ausgehen

Außerdem darf von dem Balkon keine Gefahr für Dritte ausgehen. So müssen Gegenstände auf dem Balkon gesichert werden, damit sie auch bei stärkerem Wind nicht herabfallen können.

Eingriffe in die Bausubstanz müssen genehmigt werden

Der Mieter darf ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters keine Veränderungen an der Bausubstanz vornehmen. Dies wäre auch der Fall, wenn der Mieter Regale an der Außenwand verankern oder eine Markise anbringen will.

Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes

Maßnahmen eines Mieters können auch unterbunden werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird. Allerdings muss das Erscheinungsbild wirklich empfindlich gestört werden.

Fahnen und Transparente

Das Anbringen von Fahnen und Transparenten wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Bereits 1985 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass hierüber individuell entschieden werden muss. Dabei müssen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Mieters (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Schutz des Vermietereigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gegeneinander abgewogen werden. Hier gibt es immer wieder Streit, wenn mit den Fahnen oder Transparenten politische Ansichten offengelegt werden.

Planschbecken

Grundsätzlich können Planschbecken auf dem Balkon nicht verboten werden. Allerdings kann der Vermieter Regeln vorschreiben, an die sich der Mieter halten muss. Der Vermieter bestimmt dann beispielsweise, wann das Planschbecken benutzt werden darf oder wie viel Wasser eingefüllt werden kann. Näheres finden Sie in unserem Beitrag zu diesem Thema.

Balkonkraftwerke

Minikraftwerke, die auf dem Balkon installiert werden können, erfreuen sich einer steigenden Beliebtheit. Die Installation kann der Vermieter zwar nicht grundsätzlich verbieten, er kann aber Auflagen erlassen, die der Mieter einhalten muss. Auch zu diesem Thema haben wir bereits einen Beitrag veröffentlicht.

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