8. August 2010 von Hartmut Fischer
Teilen

Baugenehmigung: Nichts für den Gemeinderat

Baugenehmigung: Nichts für den Gemeinderat

Teilen
8. August 2010 / Hartmut Fischer

Wenn eine Baugenehmigung von einer Kommune als untere Baurechtsbehörde, also von der der Bauverwaltung der Kommune, erteilt wird, hat der Gemeinderat kein Entscheidungsrecht. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einer Eilentscheidung bestimmt. Mit dem Antrag wollte ein Gemeinderatsmitglied den Oberbürgermeister der Stadt Weinheim zwingen, Baugenehmigungen erst nach förmlicher Einbindung des Gemeinderates zu erteilen. Derzeit würde der Gemeinderat nur über den Ausschuss für Umwelt und Technik über „laufende Baugenehmigungsverfahren bei für die Stadt- und Ortschaftsentwicklung besonders bedeutsamen Vorhaben zur Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit” informiert, wie es die Hauptsatzung der Stadt Weinheim vorschreibe.

Das Gericht entschied jedoch, dass diese Information ausreiche. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches, wonach über Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden sei, böge sich nur auf die Fälle, in die die Genehmigungsbehörde in einer höheren Verwaltung als der der Gemeinde angesiedelt sei. In Fällen, in denen die Gemeindeverwaltung selbst als untere Genehmigungsbehörde fungiere reiche es aus, wenn der Gemeinderat über die Entscheidungen informiert würde.

Auch andere Vorschriften gäben dem Gemeinderat kein Mitspracherecht. Es gelte grundsätzlich der staatliche Behördenaufbau. Danach ist die untere Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht unterstellt. Diese Fachaufsicht habe der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. August 2010 – Aktenzeichen 6 K 1488/10

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.