18. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Baulärm nicht immer Grund zur Mietminderung

Baulärm nicht immer Grund zur Mietminderung

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18. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Ist für einen Mieter aufgrund der bestehenden Bebauung absehbar, dass in der Nähe der von ihm gemieteten Wohnung Baumaßnahmen stattfinden, hat er kein Mietminderungsrecht bezüglich des dann entstehenden Lärms auf der Baustelle.

In einem Streitfall wollte ein Mieter eine Mietminderung wegen Baulärm durchsetzen. Hintergrund war der Abriss einer Kindertagesstätte auf einem angrenzenden Grundstück. Auf dem Gelände sollte nach dem Abriss ein mehrstöckiges Gebäude entstehen, das in die bereits vorhandene geschlossene Bauweise passen würde. Die Kita war ein nur einstöckiger Bau.

Der Vermieter wies das Minderungsbegehren seines Mieters zurück. Er vertrat die Ansicht, dass der Mieter aufgrund der vorliegenden Bebauung mit dem Abriss und dem Neubau hätte rechnen müssen. Das zuständige Amtsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Mieters. Der Vermieter ging deshalb in die Berufung vor das Landgericht Berlin.

Dort entschied man sich zugunsten des Vermieters. Die entsprechende Klage des Mieters wurde damit abgewiesen. Die Richter sahen in dem Baulärm keine Mangel, der eine Mietminderung gerechtfertigt hätte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Mieter von keiner Bebauung ausgehen konnte, die nicht mehr verändert werden würde. Da das Grundstück der Kindertagesstätte im Stadtinneren Berlins lag, hätte der Mieter mit der veränderten Nutzung des Grundstücks rechnen müssen. Bei dem sich aus der Lage ergebenden Grundstückswert wäre auch für den Mieter absehbar gewesen, dass statt einer einstöckigen eine mehrstöckige Nutzung zu erwarten sei.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.03.2013 – Aktenzeichen 67 S 465/12 

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