26. November 2015 von Hartmut Fischer
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Baum gefällt – Nachbargrundstück entwertet?

Baum gefällt – Nachbargrundstück entwertet?

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26. November 2015 / Hartmut Fischer

Wird auf einem Grundstück ein besonderer Baum (hier eine 150 Jahre alte Blutbuche) mit Genehmigung der Behörden gefällt, kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht dagegen klagen, weil er die Meinung vertritt, sein Grundstück würde dadurch entwertet. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

In dem Streitfall ging es um die Fällung einer mindestens 150 Jahre alten Blutbuche. Dies war von der zuständigen Kommune genehmigt worden. Ein Nachbar wollte dies verhindern und verwies darauf, dass dadurch sein Grundstück sehr viel weniger wert sein würde. Ein Experte hatte in seinem Auftrag ein Gutachten erstellt und stellte darin eine Wertminderung von 30.000,00 € fest.

Die Kommune hatte dem Grundstückseigentümer das Fällen des Baumes erlaubt. Begründet wurde dies damit, dass der Baum bereits absterbe und eine Sanierung nicht mehr möglich sei.

Dem widersprach der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Er verwies dabei auf das Gutachten. Hier hatte der Gutachter festgestellt, der Baum sei gesund und verkehrstüchtig. Dies wurde aber von der Kommune weiterhin bestritten. Außerdem stellten die Behörden fest, dass der Nachbar durch das Fällen des Baumes nicht in seinen Rechten verletzt würde. Zum einen habe die gültige Baumschutzsatzung keine Schutzwirkung auf Dritte. Zum anderen sei die Genehmigung zum Fällen des Baumes rechtmäßig erfolgt.

Damit wollte sich der Nachbar nicht zufrieden geben und ging vor Gericht. Die Klage wurde jedoch vom zuständigen Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Die Richter bestritten ein Recht auf Klage n ach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtliches

§ 42 VwGO (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis) – Auszug: (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Richter hielten fest, dass der Kläger nicht nachweisen könne, dass er durch die Fäll-Aktion in seinen eigenen Rechten verletzt würde. Darum war die Klage abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.11.2015 – Aktenzeichen 2 K 1167/15

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