9. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Begünstige Handwerkerleistungen

Begünstige Handwerkerleistungen

9. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Nach § 35a des Einkommensteuergesetzes können bestimmte Leistungen bis zu 20 % (je nach Art maximal 510,00, 1.200,00 oder 4.000 €) steuersenkend geltend gemacht werden, wenn die Leistungen „in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen …“ erbracht werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.02.2018 gehören hierzu aber keine Baukostenzschüsse, die für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung zum Anschluss an das öffentliche Sammelnetz erhoben werden (Aktenzeichen VI R 18/16).

Im Verfahren ging es um den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kläranlage. Abwasser war zuvor über eine Sickergrube entsorgt worden. Für den Anschluss erhob der zuständige Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Einen Teil davon schätzte der Kläger als Handwerkerleistung und wollte diesen Teil nach § 35a geltend machen, was das Finanzamt nicht akzeptierte.

Das Finanzgericht Sachsen entschied noch zugunsten des Klägers. Vor dem Bundesfinanzhof konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. In einem früheren Verfahren hatte das Gericht allerdings festgestellt, dass auch Handwerkerleistungen geltend gemacht werden könnten, die außerhalb des Grundstücks erbracht würden, wenn dabei ein unmittelbarer, räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehe und die Arbeiten dem Haushalt des Steuerpflichtigen diene.

Diesen Zusammenhang sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht. Sie argumentierten, dass der Zusammenhang bei einer Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung nicht bestehe, da der Ausbau des Netzes der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Grundstück alleine zugutekomme. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Erstanschluss handele.

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