23. Mai 2025 von Hartmut Fischer
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Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung

Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung

© Ecaterina-Tolicova / Vecteezy

23. Mai 2025 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich findet Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung am Sitz des Vermieters statt. Ob dem Mieter die Fahrt zum Vermieter zugemutet werden kann, richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Mietobjekt und dem Sitz des Vermieters. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter inzwischen weit entfernt verzogen ist. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24.3.2025 (Aktenzeichen 2 S 43/24).

Mieter verlangt Zusendung von Kopien zur Belegeinsicht

Auslöser des Gerichtsbeschlusses war der Streit wegen einer Kautionsabrechnung. Der Mieter verlangte nach dem Auszug aus der Wohnung in Hanau die Kaution zurück. Der Vermieter, der seinen Sitz in Frankfurt/Main hatte, erstellte zunächst eine abschließende Betriebskostenabrechnung, aus der sich eine Nachforderung ergab. Diese Nachforderung verrechnete der Vermieter mit der Kaution. Der Mieter war hiermit nicht einverstanden. Er widersprach der Betriebskostenabrechnung und verlangte vom Vermieter Kopien zur Belegeinsicht, um die Abrechnung überprüfen zu können. Nach seinem Auszug war er rund 120 km vom ehemaligen Wohnsitz verzogen. Der Vermieter schickte jedoch keine Belege. Daraufhin verklagte ihn der Mieter auf Rückzahlung der gesamten Kautionssumme.

Landgericht: Kein Anspruch auf Kopien zur Belegeinsicht

Er konnte sich jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht nicht durchsetzen. Auch seine Berufung vor dem Landgericht Hanau war nicht erfolgreich. Das Landgericht entschied, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat.

Vermieter hat Belegeinsicht nicht verweigert

Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässigerweise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahme-Ersuchen vor.

Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zum Sitz des Vermieters an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar sei. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich und führe nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.


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