22. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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Bello darf Aufzug fahren

Bello darf Aufzug fahren

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22. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Verbietet die Hausordnung generell, dass Tiere im Aufzug mitgenommen werden dürfen, ist dieses Verbot unwirksam. Diese Meinung vertritt zumindest das Amtsgericht Freiburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

In dem Verfahren ging es um eine Hausordnung, die eine Wohneigentümergemeinschaft beschlossen hatte. Danach war es nicht erlaubt, dass Tiere in den Aufzügen mitgeführt würden. Diese Regelung wurde von einem Mieter ignoriert. Er nahm seinen Hund wiederholt im Fahrstuhl mit. Er verwies darauf, dass das Tier zu alt und gebrechlich sei, um noch Treppen steigen zu können. Er könne den Hund jedoch nicht tragen, dafür sei dieser zu schwer.

Ein Miteigentümer einer Dachgeschosswohnung klagte jedoch über eine Hundehaarallergie und verlangte vom Vermieter der Wohnung des Hundebesitzers, die Hausordnung bezüglich der Fahrstuhlregelung durchzusetzen. Der Fall eskalierte, sodass der Bewohner der Dachgeschosswohnung den Vermieter der Wohnung des Hundehalters verklagte.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht Freiburg erklärte jedoch das Fahrzugverbot für Tiere in der Hausordnung für unwirksam. Durch die Regelung sei das Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer in nicht nachzuvollziehender Weise eingeschränkt worden. Sachliche Gründe lägen hierfür auf jeden Fall nicht vor.

Wenn auch das Fahrstuhlverbot kein generelles Tierhalteverbot darstelle, so habe die Regelung doch gravierenden Einfluss auf die Haltung von Tieren. Beispielsweise könne das Tier oder sein Halter wegen gesundheitlicher Einflüsse auf den Aufzug angewiesen sein. Eine Regelung im Mietvertrag hielt der Richter ebenfalls für unwirksam, da hier die AGB-Bestimmungen entsprechende Passagen unwirksam machten.

Urteil des Amtsgericht Freiburg vom 18.04.2013 – Aktenzeichen 56 C 2496/12 WEG 

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