17. April 2020 von Hartmut Fischer
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Corona-Folgen: Keine Kündigung des Dispokredits

Corona-Folgen: Keine Kündigung des Dispokredits

17. April 2020 / Hartmut Fischer

Aufgrund der Pandemie fällt es vielen Vermietern schwer, die laufenden Kosten aus den Einnahmen zu decken. Der Mieter macht von seinem Stundungsrecht Gebrauch, durch Kurzarbeit schrumpft das Gehalt – da rutscht ein Konto schnell mal ins Minus. Banken, die in dieser Situation versuchen, den Dispokredit zu kündigen haben aber schlechte Karten. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 08.04.2020 (Aktenzeichen 32 C 1631/20 (89)).

In dem Verfahren ging es zwar um einen Arbeitnehmer, doch die Ausgangssituation ist letztlich gleich, so dass das Urteil auch analog für Vermieter von Bedeutung sein dürfte. Die Bank hatte dem Kunden den Dispokredit zum 08.04.2020 gekündigt und eine Rückführung des Kontos ins Haben bis zum 08.04.2020 verlangt.

Da der Kunde aufgrund der COVID-19-Pandemie in Kurzarbeit geschickt wurde reichten seine Einkünfte nicht aus, um den Überziehungskredit kurzfristig zurückzuzahlen. Er bat deshalb die Bank, ihm mehr Zeit für die Rückzahlung einzuräumen. Dies lehnte die Bank ab. Darum wandte sich der Bankkunde an das Amtsgericht Frankfurt/Main und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Dort hatte der Kreditnehmer auch im Großen und Ganzen Erfolg. Das Amtsgericht verwies in  seiner Entscheidung auf das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ Artikel 240.


Das „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ können Sie auf der Internetseite des Innenministeriums nachlesen  (PDF-Datei – nicht barrierefrei).


Danach kann ein Kreditnehmer für vor den 15.03.2020 abgeschlossene Darlehensverträge eine Stundung der Rückzahlung, Zinsen und Tilgung für die Monate April bis Juni verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Darlehensnehmer es nicht möglich ist, die Forderungen des Darlehensgebers zu bedienen, weil er aufgrund der Pandemie Einnahmeverluste verzeichnet. Im vorliegenden Fall hat der Kläger entsprechende Unterlagen vorgelegt und dadurch seine Situation für das Gericht glaubhaft dargestellt.

Das Gericht erließ daraufhin die einstweilige Verfügung. Dies wohl auch, weil die vor der Entscheidung um Stellungnahme aufgeforderte Bank sich nicht äußerte.

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