Das darf NICHT in die Nebenkostenabrechnung
Das darf NICHT in die Nebenkostenabrechnung
© Yuliia Kaveshnikova / Vecteezy
Jetzt beginnt wieder die Zeit, in der die Nebenkostenabrechnungen erstellt werden müssen. Häufig kommt es hier zu Streit mit dem Mieter, der natürlich nur das übernehmen will, was er unbedingt muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, nutzt hierfür gute Immobilienprodukte, wie WISO Vermieter oder WISO Hausverwalter. Wenn man selbst die Abrechnung erstellen will, gibt es eine ganze Reihe von Beschränkungen, die man beachten muss.
Anwaltskosten
Benötigt der Vermieter anwaltliche Hilfe, gehen die Kosten zu seinen Lasten. Auch Gerichtskosten muss er zunächst selbst tragen. Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet das Gericht. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind in keinem Fall im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlegbar.
CO₂-Kosten
Seit 2023 wird der CO₂-Preis je nach Grad des CO₂-Verbrauchs pro m² zwischen Vermieter und Mieter nach den Regeln des „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes“ (CO₂-KostAufG) verteilt. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „CO₂-Preis berechnen“.
Erneuerungen
Im Haus erneuerte oder ersetzte Teile können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Je nachdem, was erneuert oder ersetzt wurde, kommt aber eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen in Betracht (siehe auch Modernisierung)
Finanzierung
Zinsen für Darlehen oder Kredite, Bereitstellungsgebühren und andere Finanzierungskosten gehen zulasten des Vermieters. Sie können nicht umgelegt werden.
Gerichtskosten
Siehe Anwaltskosten.
Inkassogebühren
Inkassogebühren, Mahngebühren oder Zinsen wegen verspäteter Zahlung gehen zunächst zulasten des Vermieters. Entstehen die Kosten, weil eine Miete eingefordert werden muss, können die entstehenden Kosten beim säumigen Mieter geltend gemacht werden. In keinem Fall können Sie auf alle Mieter umgelegt werden.
Instandhaltung und -setzung
Nur wiederkehrende Kosten können Sie als Nebenkosten absetzen. Deshalb sind Reparaturen und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung nicht als Nebenkosten umlegbar.
Leerstand
Der Mieter muss nur die laufenden Kosten tragen, die auf seine angemietete Wohnung entfallen. Kosten, die bei einer leer stehenden Wohnung entstehen, gehen zulasten des Vermieters.
Modernisierung
Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB) können nicht über die Nebenkosten umgelegt werden, erlauben aber eine Mieterhöhung, wenn die Maßnahme zur Verbesserung der Wohnverhältnisse führt, Energie oder Wasser einspart, den Gebrauchswert der Wohnung erhöht oder auf neue gesetzliche Anforderungen zurückgeht (§ 559 BGB).
Rücklagen
Rücklagen für zukünftige Instandhaltung oder -setzung oder Modernisierung und können gebildet, aber nicht in der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden.
Verwaltung
Die Kosten für die Immobilienverwaltung können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Hierzu gehören alle Büro- und Buchhaltungskosten (Telefonkosten, Büromaterial, Porto, Softwarekosten, Kontoführungsgebühren usw.).
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