Dekohase zerstört – Schadenersatz
Dekohase zerstört – Schadenersatz
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In der Osterzeit dekorieren viele Mieter den Garten mit Hasenfiguren. Während die einen von einer schönen Osterdekoration reden, halten andere die Hasen für „Kitsch“ – doch über Geschmack kann man nicht streiten. Was aber, wenn die Hasenfigur zu Schaden kommt? Mit einem solchen Fall musste sich das Amtsgericht München am 02.01.2026 befassen (Aktenzeichen 172-C-2344724).
Dekohasen im gemeinsamen Hof aufgestellt
In dem Verfahren ging es um einen Dekohasen, den die Mitbewohnerin eines Mehrfamilienhauses im gemeinsamen Beet des Hofs aufgestellt hatte. Der Hase wurde beschädigt: Einige Stücke waren aus der Figur gebrochen. Außerdem hatte der Hase seinen Kopf verloren.
Nachbarin soll Hasen beschädigt haben
Die Besitzerin der Dekofigur beschuldigte eine Nachbarin, den Hasen zerstört zu haben. Sie verlangte von ihr eine Entschädigung in Höhe von 20,00 EUR. Die Nachbarin weigerte sich, für den Schaden aufzukommen. Ein Nachbar gab allerdings an, dass er gesehen habe, wie die beschuldigte Nachbarin den Hasen mehrere Sekunden lang berührt habe.
Nachbarin lehnt Schadenersatz ab
Da sich die Nachbarin weigerte, klagte die Hasen-Eigentümerin vor dem zuständigen Amtsgericht. Vor dem Gericht beschuldigte die Beklagte die Klägerin, sie habe absichtlich Lärm erzeugt, mit dem sie ihre Katzen erschrecken wollte. Die Klägerin gab weiter an, dass sie versucht habe, die Tiere wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Dekohasen kam, habe dies die Klägerin selbst zu verantworten.
Gericht verurteilt zu Schadenersatz
Damit konnte sich die Beklagte vor Gericht nicht durchsetzen. Der Richter stellte fest, dass die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nachvollziehbar begründete. Die Beklagte habe zwar Einwände gegen die Aussagen der Klägerin erhoben, diese aber nur so unzureichend dargelegt, dass sie ohne weitere Erkundigungen nicht detailliert überprüft werden konnten.
Außerdem habe die Beklagte nicht deutlich genug bestritten, dass sie den Dekohasen beschädigt hätte. In ihren Ausführungen habe die Klägerin nicht eindeutig erklärt, dass sie die Figur nicht beschädigt habe. Die Ausführungen der Beklagten ließen zudem keine Umstände erkennen, nach denen die Beschädigung unverschuldet herbeigeführt wurde oder gerechtfertigt sein könnte.
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