18. Mai 2017 von Hartmut Fischer
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Der Holzstapel an der Grundstücksgrenze

Der Holzstapel an der Grundstücksgrenze

18. Mai 2017 / Hartmut Fischer

Ein Stapel Brennholz, der sich direkt an der Grundstücksgrenze befindet, muss nicht entfernt werden, wenn er eine Höhe von zwei Metern nicht überschreitet und die Tiefe des Stapels bei 40 Zentimetern liegt. Daran ändert auch die Länge des Stapels nichts (hier acht Meter). Darauf weist das Landgericht Trier in einem Beschluss vom 11.01.2017 hin (Aktenzeichen 1 S 151/16).

In dem dem Hinweisbeschluss zugrundeliegenden Verfahren, beschwerte sich ein Grundstückseigentümer über einen Holzstapel, den sein Nachbar direkt an der Grundstückgrenze aufgeschichtet hatte. Der Stapel war keine zwei Meter hoch, rund 40 Zentimeter tief und ca. acht Meter lang. Der sich beschwerende Nachbar befürchtete, dass der Holzstapel seiner ebenfalls direkt an der Grundstücksgrenze befindlichen Thuja-Hecke das Licht entziehen würde.

Vom Eigentümer des Holzstapels verlangte er, dass der Stapel um mindestens drei Meter von der Grenze entfernt aufgeschichtet werde. Alternativ forderte er, den Stapel auf eine Länge von drei Metern zu kürzen. Da der Nachbar dieser Forderung nicht nachkam, kam es zur Klage.

Diese wurde jedoch vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Da der Stapel die Höhe von zwei Metern nicht überschreiten würde, müsse er nicht entfernt werden. Die Landesbauordnung (hier von Rheinland-Pfalz) müsse in diesem Fall nicht beachtet werden. Auch der eventuelle Lichtentzug für die Hecke des Klägers stelle kleinen Grund dar, den Stapel zu entfernen. Der Kläger akzeptierte diese Entscheidung nicht und ging in Berufung.

Doch auch das Landgericht sprach sich gegen einen Beseitigungsanspruch aus. Der Holzstapel könne nicht mit einem oberirdischen Gebäude vergleichen werden sondern könne eher mit einer Einfriedung verglichen werden. Auch der vom Gericht bestätigte Lichtentzug reiche nicht aus, eine Entfernung des Holzstapels zu verlangen, ein Anspruch nach § 906 BGB bestehe hier nicht.

Rechtliches

§ 906 BGB: Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

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