31. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Die Markise des Vormieters

Die Markise des Vormieters

31. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Hat der Vormieter eine Markise angebracht, die bei Besichtigung des Mieters noch vorhanden ist, kann diese Teil des Mietobjektes werden. Dann muss der Vermieter die Markise auch wieder anbringen, wenn sie zunächst wegen Bauarbeiten entfernt wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn vereinbart wurde, dass der Vermieter keine Reparaturkosten für die Markise übernimmt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Nürnberg in einem Urteil vom 25.08.2017 (Aktenzeichen 29 C 4898715).

In dem Streit ging es um eine Markise, die bei Begehung der Wohnung noch montiert war. Sie war vom Vormieter angebracht worden. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Vermieter hierfür keine Reparaturkosten übernehme. Bei Renovierung der Außenfassade wurde die Markise abgenommen. Nach Ende der Arbeiten verlangte der Mieter, dass diese wieder angebracht würde, was der Vermieter mit dem Hinweis, dass die Markise vom Vormieter angebracht wurde, verweigerte. Zusätzlich verwies der Vermieter auf die Klausel des Mietvertrages, nach der er für Reparaturarbeiten an dem Sonnendach nicht zuständig sei. Daraufhin klagte der Mieter beim zuständigen Amtsgericht auf Wiederanbringung der Markise.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Richter stellte fest, dass es sich im vorliegenden Fall um keine Reparatur handele, sich der Vermieter also nicht auf den Passus im Mietvertrag berufen könne. Der Mietvertrag beruhe aber letztendlich auf dem Zustand der Wohnung bei der Besichtigung. Sollten bei der Begehung vorhandene Sachen nicht mitvermietet werden, müsse dies ausdrücklich vereinbart werden. Der Hinweis hierauf müsse noch vor Abschluss des Mietvertrages erfolgen. Da dies hier nicht der Fall war, müsse der Vermieter die Markise wieder anbringen.

Das Argument des Vermieters, die Anbringung der Markise würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, ließ das Gericht nach einer Kosten-Nutzen-Abwägung nicht gelten.

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