14. September 2021 von Hartmut Fischer
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Die Sache mit dem Datenschutz

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Die Sache mit dem Datenschutz

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14. September 2021 / Hartmut Fischer

In vielen Fällen wird der Datenschutz gerade in Deutschland sehr eng gesehen. Darum ist es wichtig, dass Vermieter wissen, welche Daten sie erheben bzw. speichern dürfen und wann Informationen zu löschen sind. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften muss man mit Bußgeldern durch die jeweilige Landes Datenschutzbehörde rechnen. Darüber hinaus drohen sogar Schadensersatzansprüche der Mieter.

WIRKLICH NUR NOTWENDIGES

Grundsätzlich gilt, dass so wenig Daten wie möglich erhoben und genutzt werden dürfen. Für den Vermieter heißt das, dass er nur die wirklich für ein Mietverhältnis notwendigen Daten von einem Mieter oder Mietinteressenten verlangen darf. Während man beispielsweise beim Vermieter die Kontodaten speichern darf, ist dies bei Mietinteressenten nicht erlaubt. Erst wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt, dürfen diese Daten erhoben werden.

Vom Interessenten darf jedoch eine Mieter Selbstauskunft verlangt werden. Mit ihr wird die Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten festgestellt. Hieran besteht für den Vermieter ein berechtigtes Interesse. Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass eine Datenerhebung bei berechtigtem Interesse zulässig ist.

wAS NICHT GEBRAUCHT WIRD, MUSS GELÖSCHT WERDEN

Der Vermieter darf Daten nur so lange speichern, wie er sie benötigt. Wird beispielsweise eine Wohnung vermietet, müssen die Daten anderer Bewerber für die Wohnung gelöscht werden. Wenn der Vermieter die Daten gerne archivieren möchte, um dem Interessenten vielleicht später eine andere Wohnung anzubieten, muss er sich hierfür die ausdrückliche Einwilligung des Mietinteressenten geben lassen. Schreibt der Gesetzgeber jedoch bestimmte Fristen vor, darf der Vermieter die entsprechenden Daten natürlich auch so lange archivieren. So müssen beispielsweise Mietverträge und Betriebskosten Abrechnungsunterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO).

VORSICHT BEI DER WEITERGABE

Grundsätzlich darf der Vermieter ihm zur Verfügung stehenden Daten auch nicht ohne Einwilligung des Mieters an Dritte weitergeben. Beauftragt der Vermieter einen Handwerker, ist es schon strittig, ob er diesem auch die Telefonnummer des Mieters – ohne dessen Einwilligung – weitergeben darf. Lässt sich eine Weitergabe der Daten nicht vermeiden, beispielsweise weil die Abrechnungen vom Steuerberater vorgenommen werden, muss ein spezieller Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden. Dieser verpflichtet den Steuerberater, die Daten ausschließlich für die notwendigen Arbeiten im Namen des Vermieters zu nutzen und sie entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Im Übrigen hat der Eigentümer der Daten (Mietinteressenten oder Mieter) einen umfassenden Auskunftsanspruch. Auf Anfrage ist der Vermieter deshalb verpflichtet über alle Daten zu informieren.


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