31. März 2022 von Hartmut Fischer
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Die Sache mit dem Kachelofen

Die Sache mit dem Kachelofen

© Ingrid Maasik / shutterstock

31. März 2022 / Hartmut Fischer

Auf den Umstand, dass auch ein den aktuellen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechender Kachelofen im Katastrophenfall dennoch  genutzt werden darf, muss ein Kaminkehrer nicht hinweisen. Ein Ofeneigentümer kann deshalb aufgrund dieser fehlenden Information keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Zu diesem Ergebnis kann das Landgericht München I in einem Urteil vom 23.03.2022 (Aktenzeichen 15 O 4553/21).

Schadenersatzforderung für abgerissenen Kachelofen

In dem Verfahren hatte der Eigentümer eines Kachelofens gegen einen Bezirksschornsteinfeger geklagt. Er verlangte ca. 7000 € Schadenersatz, denn er fühlte sich nur unzureichend beraten. Der Kaminkehrer hatte ihn darüber informiert, dass sein Kachelofen entweder bis zum 31.12.2020 nachgerüstet werden oder außer Betrieb genommen werden müsse. Ihm sei aber nicht gesagt worden, dass in einem Katastrophenfall die Nutzung des Ofens auch ohne Nachrüstung weiter erlaubt sei.

Alten Ofen durch neuen ersetzt – 7.000 € Kosten

Der Ofeneigentümer hatte den Kachelofen durch einen neuen Ofen für rund 7000 € ersetzt. Er führte vor Gericht aus, dass er dies nicht getan hätte, wenn ihm die „Katastrophenregelung“ bekannt gewesen wäre. Dann hätte er den Ofen als „Zierde“ erhalten, um diesen lediglich im Notfall zu nutzen. Er verlangte nun von dem Kaminkehrer Schadenersatz in Höhe der Neuanschaffung.

Landgericht: Kaminkehrer hat ausreichend informiert

Mit dieser Forderung konnte er sich jedoch vor dem Landgericht München nicht durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Schornsteinfeger pflichtgemäß informiert hätte und dem Kläger auch kein Schaden entstanden sei. Die Aussage des Kaminkehrer, dass der Kachelofen zum Ende des Jahres 2020 nachgerüstet oder stillgelegt werden müsse, hielt das Gericht nicht für fehlerhaft. Er habe auch nicht darauf hinweisen müssen, dass der Ofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung genutzt werden dürfe. Der Kläger habe auch keine weiteren Informationen verlangt, was unter einer Außerbetriebnahme zu verstehen sei.

Auch wenn man berücksichtige, dass der Schornsteinfeger als Beamter vollständig, richtig und unmissverständlich informieren müsse, sah das Gericht hier kein Fehlverhalten des Kaminkehrers.

Gericht sieht auch keinen schaden

Das Gericht sah auch keinen Schaden darin, dass der Kläger einen neuen Ofen angeschafft hatte. Wäre keine Neuanschaffung erfolgt, hätte der Kläger den Ofen nicht mehr nutzen können, es sei denn, er hätte diesen nachgerüstet. Die Nachrüstung wäre aber nahezu genauso teuer geworden, wie die Neuanschaffung. Ob also nachgerüstet wurde oder neu angeschafft: in beiden Fällen hätte er rund 7000 € aufwenden müssen. Würde man ihm nun den Schadenersatz gewähren, hätte er durch die Neuanschaffung einen Vorteil, der vom Gericht als unzulässige Bereicherung eingestuft wurde.


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