1. Februar 2020 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf: Strenge Maßstäbe bei Härtefällen

Eigenbedarf: Strenge Maßstäbe bei Härtefällen

1. Februar 2020 / Hartmut Fischer

In der Vergangenheit sind Eigenbedarfskündigungen häufig an sogenannten „Härtefällen“ gescheitert. Hier scheint auf höchstrichterlicher Ebene ein Umdenken stattzufinden. Erneut hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt, dass strenge Maßstäbe anzulegen sind, wenn es um die Frage geht, ob die Interessen des Vermieters (Eigenbedarf) oder des Mieters (Härtefall) überwiegen. (Urteil vom 11.122019 – Aktenzeichen VIII ZR 144/19)


Den Originaltext des Urteils können Sie auch auf der Seite des Bundesgerichtshofs abrufen.


In dem Streitfall, der nun an das Landgericht Frankfurt zurück überwiesen wurde, ging es um die Eigenbedarfskündigung eines Hauseigentümers, der die Immobilie im Jahre 2016 gekauft hatte. Nun wollte er selbst in die im Haus befindliche Vierzimmerwohnung einziehen. Die Wohnung sollte mit einer Dachgeschosswohnung verbunden werden. Der Eigentümer wollte dann mit seinen drei Kindern und seiner Großmutter die neu geschaffene Wohnung bewohnen.

Der Mieter wollte jedoch nicht ausziehen und verwies darauf, dass zu seinem Haushalt noch fünf teilweise minderjährige Kinder gehörten und machte deswegen einen Härtefall geltend. Da man sich nicht einigen konnte, landete der Fall schließlich vor dem Landgericht Frankfurt.

Landgericht: Kein Auszug wegen unzumutbarer Härte

Die Richter am Landgericht gaben dem Mieter Recht. Auch sie hielten die Kündigung für eine dem Mieter nicht zumutbare Härte. Der Mieter hatte in dem Verfahren auch dargelegt, dass er wegen der vielen Kinder und seiner ausländischen Herkunft große Probleme hätte, angemessenen neuen Wohnraum zu finden. Deshalb entschied das Landgericht, dass das Mietverhältnis zunächst auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden müsse.

BGH: Genauere Prüfung durch das Gericht notwendig

Der Vermieter ging in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dort wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur Neuverhandlung zurück verwiesen. Der BGH sah bei der Entscheidung des Landgerichts die Interessen des Vermieters nicht ausreichend gewürdigt. So hatte das Landgericht statt der Wohnungserweiterung ins Feld geführt, dass der Vermieter auf eine der ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Ferienwohnungen ausweichen könne. Damit – so der BGH – würde aber die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung nicht ausreichend gewürdigt.

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