22. November 2019 von Hartmut Fischer
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Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

22. November 2019 / Hartmut Fischer

Verwendet der Vermieter (hier ein Ehepaar) zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Formulierung „Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)“, reicht dies als Begründung nicht aus. Aus dem Kündigungsschreiben muss eindeutig hervorgehen, welcher der beiden Vermieter in die Wohnung einziehen werde. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Leonberg in einem Urteil vom 16.05.2019 (Aktenzeichen 8 C 34/19).

Das Verfahren hatte ein Vermieter ausgelöst, gegen dessen Eigenbedarfskündigung der Mieter widersprochen hatte. Bei dem Vermieter handelte es sich um ein Ehepaar, das sich getrennt hatte. In die gekündigte Wohnung sollte einer der beiden Vermieter einziehen., Deshalb hatte man im Kündigungsschreiben als Grund „Privatnutzung durch familiäre Veränderung (Trennung)“ angegeben. Diese Begründung reichte dem Mieter nicht aus. Er monierte, dass aus dem Schreiben nicht hervorginge, für wen der beiden Vermieter die Wohnung gebraucht würde. Außerdem fehlte ihm die Begründung der Eigenbedarfskündigung. Der Hinweis auf die Trennung reichte ihm nicht aus. Der Vermieter wollte diese ablehnenden Gründe nicht gelten lassen und klagte vor dem Amtsgericht Leonberg.

Gericht lehnt Eigenbedarfskündigung ab

Der Richter beim Amtsgericht entschied jedoch gegen den Vermieter. Das Gericht erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam und stellte fest, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe.

Genaue Angabe der Person ist nötig

In der Begründung stellte das Gericht klar, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf die Person angegeben werden müsse, für die die Wohnung benötigt wird. Außerdem müsse der Vermieter in der Kündigung erklären, warum die Person an dem Einzug in die Wohnung interessiert sei. Die vom Vermieter in seinem Schreiben gemachten Angaben reichten hierfür nicht aus.

Die Angaben im Kündigungsschreiben seien nicht präzise genug. Aus der Formulierung ergebe sich nicht eindeutig, welcher der Vermieter in die Wohnung einziehen wolle. Der Hinweis auf eine private Nutzung der gekündigten Wohnung reiche nicht aus. Außerdem ginge aus dem Schreiben nicht hervor, wer von den beiden Vermietern in die Wohnung einziehen wolle.


573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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