13. März 2019 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung bei betagten Mietern

Eigenbedarfskündigung bei betagten Mietern

13. März 2019 / Hartmut Fischer

Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf, kann dies für langjährige Mieter im hohen Alter eine Härte darstellen, die dazu führt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt werden muss. Dies entschied das Landgericht Berlin am 12.03.2019 (Aktenzeichen 67 S 345/18).

In dem Streit ging es um eine Eigenbedarfskündigung gegenüber einem Mieter-Paar, das die Wohnung bereits seit 18 Jahren bewohnte. Die Mieter waren 87 beziehungsweise 84 Jahre alt. Sie widersprachen der Eigenbedarfskündigung mit dem Hinweis auf Ihr hohes Alter, dem schon lange bestehenden Mietverhältnis und ihrem angegriffenen Gesundheitszustand. Außerdem könnten sie sich einen Umzug nicht leisten.  Daraufhin versuchte der Vermieter die Eigenbedarfskündigung auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen.

Da die Räumungsklage vor dem Amtsgericht abgelehnt wurde, ging der Vermieter in Berufung. Aber auch vor dem Landgericht konnte er sich nicht durchsetzen. Die Richter verwiesen auf § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB und sprachen dem Mieter-Paar einen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.


§ 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Für die Richter spielte es keine Rolle, ob der Gesundheitszustand der betagten Mieter wirklich so schlecht war, dass ihnen ein Umzug nicht zugemutet werden könnte. Schon durch das hohe Alter der Mieter sei eine Härte nach $ 574 BGB. Das Gericht legte allerdings nicht fest, ab welchem Alter man von einem Härtegrund sprechen könne, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses bedinge.

Nach Meinung der Richter wogen auch die berechtigten Interessen des Vermieters nicht so schwer, dass sie den Härtegrund „hohes Alter“ aufgehoben hätten.

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