29. März 2017 von Hartmut Fischer
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Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

29. März 2017 / Hartmut Fischer

Über 25.000 € verlangte ein Mieter als Schadenersatz wegen eines seiner Meinung nach vorgetäuschten Eigenbedarfs. Kein Wunder, dass bei dieser Summe alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Am 29.03.2017 kam es zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs – und der verwies das Verfahren wieder an das Berufungsgericht zurück. (Aktenzeichen VIII ZR 44/16).

Dem Verfahren ging eine Eigenbedarfskündigung voraus, in der der Vermieter angab, die Wohnung seinem Hausmeister zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Vertragspartner einen Vergleich geschlossen hatten, zog der Mieter aus – aber kein Hausmeister ein. Darum verlangte der ehemalige Mieter Schadenersatz in Höhe von 25.833,43 (zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten).

Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Gerichte stellten zum Einen fest, dass mit dem geschlossenen Vergleich ein Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen wurde. Zum Anderen sagte der Hausmeister für den Vermieter aus und versicherte Glaubhaft, dass er sogar noch bis zum Auszug des Mieters die Wohnung hätte übernehmen wollen, dann aber aus gesundheitlichen Gründen davon Abstand genommen habe.

Vor dem Bundesgerichtshof konnte der Mieter jedoch einen Teilerfolg erzielen: Das Verfahren wurde an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurücküberwiesen. Nach Meinung der Richter, habe man beim Berufungsgericht die Angelegenheit nicht ausreichend geprüft. Hier müsse besonders sorgfältig vorgegangen werden, wenn der Grund für die Eigenbedarfskündigung nachträglich entfalle.

Der BGH stellte fest, dass der Vermieter nicht nachgewiesen hätte, warum der Eigenbedarf nachträglich entfallen sei.  Unklar sei, warum der Mietvertrag mit dem Hausmeister nicht zeitnah nach dem geschlossenen Vergleich abgeschlossen wurde. Hierzu hatte der Vermieter keine Angaben gemacht sondern nur festgestellt, dass der Hausmeister zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr an der Wohnung interessiert gewesen sei.

Wichtig

Der Vermieter muss beweisen, dass nachvollziehbare Gründe zum Wgfall der Eigenbedarfsgründe führten. Tut er dies nicht, wird angenommen, dass die Kündigung vorgetäuscht wurde!

Kann der Vermieter nicht beweisen, dass nachvollziehbare Gründe dazu führten, dass der Grund zur Eigenbedarfskündigung entfiel, wird angenommen, dass die Kündigung vorgetäuscht wurde.

Der BGH warf dem Berufungsgericht darüber hinaus vor, dass die Zeugenaussage des Hausmeisters nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft habe. Darüber hinaus sei unklar geblieben, warum die Wohnung des gekündigten Mieters für den angegebenen Eigenbedarf ausgewählt wurde.

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