29. März 2017 von Hartmut Fischer
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Wenn das Baujahr nicht stimmt

Wenn das Baujahr nicht stimmt

29. März 2017 / Hartmut Fischer

Wird im notariellen Kaufvertrag ein falsches Baujahr genannt, kann der Käufer eines Grundstücks mit Immobilie die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 02.03.2017 (Aktenzteichen 22 U 82/16).

In dem Verfahren, in dem das Urteil gefällt wurde, ging es um eine Immobilie, die 1995 bezugsfertig wurde. Im Kaufvertrag wurde jedoch 1997 angegeben. Darum verlangte der Käufer des Grundstücks die Rückabwicklung des Vertrages.

Zu Recht – wie das Oberlandesgericht feststellte. Die falsche Baujahrs-Angabe stelle einen Sachmangel dar. Bei der Angabe im Kaufvertrag handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Käufer hätte von der Richtigkeit des im Kaufvertrags genannten Baujahrs ausgehen können. Die falsche Aussage im Vertrag habe der Verkäufer zu verantworten.

Der Verkäufer könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Sachmängelhaftung im Vertrag ausgeschlossen wurde. Diese Regelung gelte nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache.

Das Gericht stufte die vom Verkäufer begangene Pflichtverletzung als so erheblich ein, dass dadurch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gefordert werden könne. Durch die Falschangabe wurde der Verkehrswert der Immobilie „geschönt“. Dabei stellte das Gericht fest, dass hier die Bagatellgrenze überschritten wurde. Die Richter gingen so weit, dass sie von einer arglistigen Täuschung sprachen. Dabei dürfte es aber auch eine Rolle gespielt haben, dass bereits im Vorfeld diverse Mängel festgestellt wurden, wofür sich die Vertragsparteien bereits vor der Klage auf eine Preisreduzierung geeinigt hatten.

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