28. März 2017 von Hartmut Fischer
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„Luftangriff der Tauben“

„Luftangriff der Tauben“

28. März 2017 / Hartmut Fischer

Tauben können den Balkon eines Mieters derart verschmutzen, dass er nicht mehr nutzbar ist. Dann kann der Vermieter verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die „Kotangriffe“ zu verhindern. Das ergibt sich aus eine Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16.01.2017 (Aktenzeichen 17 C 4796/15).

Tauben in der Stadt sind oft eine wahre Plage. Als im Augsburger Stadtgebiet auf einem sechsstöckigen Mietshaus mit Flachdach Solarmodule angebracht wurden, fanden die Tauben dort einen angenehmen Lebensraum und Möglichkeiten zum Nisten. Für den Mieter wurde der Zustand untragbar. Die Tauben versammelten sich an der Dachkante und ließen ihren Kot auf seinen Balkon fallen. Auch das ständige Gurren fand der Mieter unerträglich. Auf seine Beschwerde hin brachte der Vermieter einen Kunststoffraben am Balkongeländer an, der aber keinerlei Wirkung zeigte.

Schließlich verklagte der Mieter ihn vor dem Amtsgericht Augsburg mit dem Ziel, an der Dachkante Taubenstachel anzubringen. Nachdem das Gericht den Hausmeister und mehrere Nachbarn des Mieters als Zeugen vernommen hatte, gab es ein ornithologisches Gutachten in Auftrag. Es sollte geklärt werden, ob hier tatsächlich der Mieter durch die Tauben mehr beeinträchtigt ist, als dies im Stadtbereich allgemein üblich ist.

Die beauftragte Vogelkundlerin untersuchte die Situation vor Ort genau und kam zu dem Ergebnis, dass der Balkon so nicht nutzbar sei. Sie wies auch auf Krankheitserreger hin, die Stadttauben verbreiten. Erfolgreiche Abhilfe gegen die Taubenplage könnten Spikes an der Dachkante oder auch Elektroabwehrsysteme schaffen.

Das Gericht verurteilte daraufhin den Vermieter, Taubenstachel oder eine gleichwertige Maßnahme anzubringen, sodass der Balkon des Mieters vor Taubenkot geschützt wird.

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