8. Oktober 2025 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung: Positive BGH-Entscheidung

Eigenbedarfskündigung: Positive BGH-Entscheidung

© nitpicker / Shutterstock

8. Oktober 2025 / Hartmut Fischer

Eine für Vermieter positive Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24.09.2025 gefällt. In dem Urteil stellten die Richter fest, dass der Vermieter normalerweise Eigenbedarf geltend machen kann, wenn er seine Räumlichkeiten umbauen und anschließend verkaufen kann und sich die Wohnung des Mieters im selben Haus befindet (Aktenzeichen: VIII ZR 289/23).

Eigenbedarf wegen Um-, Ausbau und Verkauf

In dem Verfahren ging es um die Eigenbedarfskündigung, die vom Mieter nicht akzeptiert wurde. Der Vermieter begründete die Kündigung damit, dass er seine derzeitige Wohnung (die sich im gleichen Haus befand) umbauen und erweitern wolle. Diese Um- und Ausbaumaßnahmen würden mehrere Monate in Anspruch nehmen. Danach sollte die Wohnung verkauft werden. Da der Mieter dies als Begründung nicht akzeptierte, klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Vorinstanzen uneinig, ob Eieenbedarf gegeben ist

In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Charlottenburg konnte sich der Vermieter durchsetzen. In der Berufung entschied jedoch das Landgericht Berlin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Die ausgesprochene Kündigung sei nicht wirksam. Es handele sich um keine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), sondern um eine Verwertungskündigung. Die Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung würden jedoch nicht erfüllt.

BGH: Eigenbedarf kann gegeben sein

Im Revisionsverfahren setzte sich der Vermieter jedoch vor dem BGH zunächst durch. Die Richter vertraten die Ansicht, dass das Landgericht den Wunsch des Vermieters, um- und auszubauen und dann zu verkaufen, nicht ausreichend berücksichtigte. In der Urteilsbegründung erklärt der BGH: „Das Nutzungsinteresse des Vermieters – hier des Klägers – (ist) hinsichtlich der vermieteten Wohnung auch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführt beziehungsweise selbst verursacht hat.“ Der BGH verwies deshalb das Verfahren an das Landgericht zurück, damit es prüft, ob der Eigenbedarfswunsch „von ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist“.


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