26. Mai 2011 von Hartmut Fischer
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Eilanträge gegen KITA gescheitert

Eilanträge gegen KITA gescheitert

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26. Mai 2011 / Hartmut Fischer

Mit ihren Eilanträgen scheiterten zwei Nachbarn, die die Einrichtung einer Kindertagesstätte auf dem ehemaligen Gelände einer Berufsschule verhindern wollten. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht entschied, dass von der zukünftigen Tagesstätte keine unzumutbare Beeinträchtigung oder Lärmbelästigung ausgehen werde.

Auf dem ehemaligen Berufsschulgelände wollte die Stadt Apolda – mit Genehmigung des Landkreises – eine Kindertagesstätte für über 140 Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren errichten. Gegen die erteilten Baugenehmigungen richteten sich die Eilanträge der beiden Nachbarn. Sie machten geltend, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtsnahmegebot verstoße. Mit der Nutzung der Freiflächen durch spielende Kinder und dem Verkehrsaufkommen, das durch das Bringen und Abholen der Kinder entstehe, käme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen.

Die Eilanträge wurden von den Verwaltungsrichtern in Weimar erstinstanzlich abgelehnt. Die dagegen beim Thüringer Oberverwaltungsericht eingelegt Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass die Beschwerdeführer bereits auf stark vorbelasteten Grundstücken lebten, da diese an einer Landesstraße lebten. Diese Straße wäre sehr stark frequentiert, wodurch von dort bereits eine stärkere Lärmbelästigung ausginge.

Auch wenn es sich bei dem umstrittenen Bereich nicht um ein allgemeines Wohngebiet handelte, gingen die Richter doch auf die Frage ein, ob eine solche Einrichtung auch dort geduldet werden müsse. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass auch in einem allgemeinen Wohngebiet mit dem Bau einer Kindertagesstätte gerechnet werden müsse, da es sich hierbei um Einrichtungen handele, die grundsätzlich als wohngebietsverträglich angesehen werden müssten.

In jedem Fall sei aber davon auszugehen, dass die Kinder beim Spiel keinen „Lärm“ produzierten, der die Beschwerdeführer beeinträchtigen würde. Hier könnten weder die Bestimmungen der TA Lärm herangezogen werden noch seien spezielle Lärmmessungen oder -prognosen notwendig. Hier müsse lediglich eine wertende Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Dabei sein zu prüfen ob mit einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Hierfür sah das Gericht jedoch keine Anzeichen. 

In Ihrer Bewertung stellten die Richter fest:

  1. Der Betrieb der Tagesstätte beschränke sich auf die Zeit von Montag bis Freitag, sodass am Wochenende von keiner Lärmbelästigung auszugehen sei.
  2. Die Spielflächen der Kinder seien so angelegt, dass sie nicht direkt an den Grenzen zu den Nachbargrundstücken lägen, wodurch die Lärmbelästigung gesenkt würde.
  3. Der Mehrverkehr, der durch das Bringen und Abholen der Kinder entstehe, sein aufgrund der bereits stark frequentierten Landstraße zu vernachlässigen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 10.04.2011 (Aktenzeichen  1 EO 560/10 und  691/10)
Foto (c) Alfred Heiler / www.pixelio.de

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