19. März 2024 von Hartmut Fischer
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Einbauküche in der Mietwohnung

Einbauküche in der Mietwohnung

© alberto giacomazzi / vecteezy

19. März 2024 / Hartmut Fischer

Normalerweise wird eine Wohnung ohne Inventar vermietet. Doch häufig stellt die Einbauküche eine Ausnahme dar. Meist kann die Einbauküche bei einem Auszug in einer neuen Wohnung nicht mehr genutzt werden. Deshalb muss schon im Vorfeld geklärt werden, wie damit umgegangen werden soll.

Grundsätzliches zur Einbauküche

Als Einbauküche gilt eine fest montierte Kücheneinrichtung, die nicht problemlos umgestellt, ergänzt oder ausgetauscht werden kann. Befindet sich die Einbauküche bereits in der vermieteten Wohnung hat der Mieter ein Nutzungsrecht, der Vermieter ist der Eigentümer. Wurde die Küche vom Mieter angeschafft, ist er Eigentümer.

Überlassen der Einbauküche

Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Einbauküche dem Mieter lediglich unentgeltlich überlassen wird. Dann ist der Mieter zwar für sämtliche Reparaturen der Geräte verantwortlich, kann aber ersetzte Elektrogeräte beim Auszug mitnehmen. Die unentgeltliche Überlassung sollte eindeutig im Mietvertrag geregelt werden. Es sollte auch festgehalten werden, dass der Mieter für die Instandhaltung und -setzung verantwortlich ist.

Was geschieht beim Auszug mit der Einbauküche

Ist die Einbauküche Eigentum des Mieters, muss er sie beim Auszug abbauen und entfernen. Da die Wohnung im Zustand, wie sie angemietet wurde, zurückgegeben werden muss (§ 546 BGB), müssen auch durch den Einbau der Küche entstandene Schäden beseitigt werden.

Einbauküche gegen Abschlagszahlung übernehmen

Im Mietvertrag oder in gesonderten schriftlichen Regelungen können die Mietparteien auch abweichende Regelungen treffen. So kann vereinbart werden, dass der Vermieter die Einbauküche gegen eine Abschlagszahlung übernimmt. Hier sollte aber auch vereinbart werden, dass sich die Abschlagszahlung um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz verringert. Die Abschlagszahlung kann beispielsweise auf den Kaufpreis abzüglich einer linearen Kürzung von 10 % pro Nutzungsjahr festgelegt werden.

Der Vermieter muss seinem Mieter aber keine Abstandszahlung zahlen, wenn die Küche nicht vom Mieter eingebaut wurde. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter die Küche vom Vormieter gegen eine Abstandzahlung übernommen hat (Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.01.2014 – Aktenzeichen 63 S 34/13).

Die Einbauküche wird nicht ausgebaut

Ist der Mieter zum Ausbau der Einbauküche verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter den Ausbau veranlassen und die Ausbaukosten dem Mieter in Rechnung stellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Mieter die Einbauküche von seinem Vormieter übernommen hat. Die Einbauküche gehört dann nicht zur Mietsache und muss entfernt werden (Urteil des Amtsgerichts München vom 12.05.2015 – Aktenzeichen 422 C 15440/14).


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