15. März 2018 von Hartmut Fischer
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Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen

Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen

15. März 2018 / Hartmut Fischer

Die gemeinsame Haushaltsführung und eine langjährige Freundschaft begründen das Recht eines Mitbewohners, in den Mietvertrag des verstorbenen einzutreten. Dieses Recht setzt keine exklusive Näher oder eine Liebesbeziehung der beiden Bewohner voraus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Tempelhof in einem Urteil vom 11.12.2017 (Aktenzeichen 7 C 39/17).

Das Gericht hatte den folgenden Fall zu klären. In eine Wohnung war ein Freund des Mieters als Untermieter eingezogen. Der Vermieter hatte der Untervermietung zugestimmt. Zwischen Mieter und Untermieter bestand eine enge Freundschaft. Die beiden planten mit der Untervermietung eine Wohngemeinschaft bei der jeder dem anderen auch im Alter helfend zur Seite stehen sollte.

Die beiden schafften gemeinsam diverse Wohnungseinrichtungsstücke und Küchengeräte an, führten eine gemeinsame Haushaltskasse, aus der auch die Einkäufe bestritten wurden. Auch die Freizeitaktivitäten wurden gemeinsam organisiert und durchgeführt. Als der Hauptmieter verstarb, wollte der Untermieter in den Mietvertrag eintreten, was aber vom Vermieter abgelehnt wurde.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschied, dass der Untermieter in den Mietvertrag des Hauptmieters eintreten dürfe. Nach § 563 Abs. 2 BGB habe er diesen Anspruch, weil er einen gemeinsamen dauerhaften Haushalt mit dem Verstorbenen führte. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung, nach der „auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim“ ausreiche.

Rechtliches

§ 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

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