4. April 2012 von Hartmut Fischer
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Einzelner Eigentümer kann WEG-Verwalter nicht abberufen

Einzelner Eigentümer kann WEG-Verwalter nicht abberufen

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4. April 2012 / Hartmut Fischer

Ein Wohnungseigentümer kann keine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund verlangen, wenn die anderen Eigentümer dies nicht wünschen. Die Abberufung kann dann nur verlangt werden, wenn eine Ablehnung der Abberufung objektiv nicht vertretbar erscheint. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung festgestellt.

In dem Verfahren klagte ein Wohnungseigentümer, der die Abberufung eines Verwalters durchsetzen wollte. Er warf dem Verwalter vor, die Beschlusssammlung zeitlich verzögert und unvollständig geführt zu haben. Um die Abberufung durchzusetzen, schrieb er die anderen Eigentümer an und forderte eine außerordentliche WEG-Versammlung. Auf dieser Versammlung sollte der Verwalter dann abberufen werden. Die übrigen Mitglieder der Wohneigentumsgemeinschaft reagierten jedoch nicht auf das Schreiben, sodass keine Versammlung zustande kam. Darum versuchte der Wohnungseigentümer die Abberufung gerichtlich durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof stellte sich jedoch hinter die Entscheidung des Berufungsgerichts. Da die anderen Miteigentümer nicht auf das Schreiben des Klägers reagierten, schloss das Gericht, dass der Antrag keine Chance auf eine Mehrheit habe. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keine Veranlassung einer Vorbefassung durch die Eigentümerversammlung sah. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Abberufung des Verwalters. Dabei sei zunächst nicht entscheidend, ob die bemängelte Führung der Beschlusssammlung einen wichtigen Grund nach § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WEG darstelle. Der Wohneigentümerversammlung stehe auch in diesem Zusammenhang ein Beurteilungsspielraum zu. Die dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien aber nicht so gravierend, dass eine sofortige Abberufung des Verwalters zwingend notwendig sei.

Grundsätzlich könne ein einzelner Eigentümer die Abberufung des Verwalters und in Ausnahmefällen gegen die Mehrheit der WEG durchsetzen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.02.2012 – Aktenzeichen V ZR 105/11
Foto: (c) Thorben Wengert  / www.pixelio.de

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