2. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Elektrische Rollläden abends betätigen

Elektrische Rollläden abends betätigen

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2. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Darf man auch abends die elektrischen Rollläden herauf- oder herunterfahren? Eigentlich sollte dies ja selbstverständlich sein. Dennoch musste sich das Düsseldorfer Amtsgericht mit dieser Frage befassen. In seinem Urteil stellte der Richter fest, dass das Gericht hier keine Unterlassung herbeiführen kann.

In dem Verfahren stritten zwei Eigentumswohnungs-Eigentümer miteinander. Der eine Eigentümer schloss seine elektrischen Rollos zwischen 22:30 und 23:30 Uhr. Das störte den über ihn wohnenden Wohnungseigentümer. Er versuchte vor Gericht durchzusetzen, dass die Rollläden von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht geschlossen oder geöffnet werden dürften.

Der Kläger konnte sich jedoch vor dem Amtsgericht Düsseldorf nicht durchsetzen. Der Richter entschied, dass kein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) bestehe. Im § 1004 BGB heißt es:

Wichtig

§ 1004 BGB:

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Richter berief sich hier auf den Absatz 2, der den Unterlassungsanspruch versagt, wenn das Verhalten vom Eigentümer zu dulden sei. Dies sei hier der Fall, da das Hoch- und Herunterfahren der Rollläden zum normalen Wohnungsgebrauch gehöre. Außerdem sei es normal, dass die Rollos auch in der Nachtzeit benutzt würden. Wann ein Wohnungsnutzer seine Wohnung verdunkle, dürfe diesem nicht vorgeschrieben werden.

Der Richter räumte zwar ein, dass das Haus hellhörig sei und die Rollläden für störende Geräusche sorgen würden. Da aber der Vorgang des Öffnens oder Schließens nur sehr kurz sei, sei auch die damit verbundene Beeinträchtigung nur als geringfügig anzusehen.

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2010 – Aktenzeichen 55 C 7723/10

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