4. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Verhältnismäßigkeit von Bescheiden

Verhältnismäßigkeit von Bescheiden

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4. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Kommt es zu einem Erdrutsch, kann die zuständige Behörde zwar von den betroffenen Grundstückseigentümern Sanierungsmaßnahmen fordern, diese müssen aber verhältnismäßig sein. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss.

In dem Verfahren ging es um ein Grundstück, das durch einen Hangrutsch beschädigt wurde. Die zuständige Behörde verlangte nun vom Eigentümer – unter Androhung der Ersatzvornahme – Sanierungsmaßnahmen. Durch die Maßnahmen wären Kosten von deutlich über 110.000 € entstanden. Die Behörde stellte den Bescheid sofort vollziehbar. Der Eigentümer legte hiergegen Widerspruch ein. Außerdem beantragte er vorläufigen Rechtsschutz.

Das Gericht stellte sich aufseiten des Grundstückseigentümers. In ihrer Begründung stellten die Richter fest, dass man nicht endgültig beurteilen könne, ob die geforderten Maßnahmen rechtmäßig seien. Außerdem hatten die Richter Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

Das Gericht wies darauf hin, dass noch abschließend zu klären sei, ob und wenn ja welche Gefahren für umliegende Grundstücke bestehen, wenn die geforderten Maßnahmen durchgeführt würden. Außerdem verlangten die Richter, dass im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden müsse, ob der Grundstückseigentümer finanziell so stark belastet werden durfte oder ob nicht eine Deckelung der Kosten erfolgen musste. Hier sei der Wert des Grundstücks nach der Sanierung ebenso zu berücksichtigen, wie die Frage, in wieweit der Grundstückseigentümer über die Risiken des Grundstücks informiert war.

Da die den Bescheid erteilende Behörde regelmäßige Kontrollen und verschiedene Maßnahmen zur Sicherung an dem Hang durchführte, sei davon auszugehen, dass ausreichende Maßnahmen getroffen seien und der Eigentümer mit dem Erdrutsch nicht rechnen musste. Darum sei es nicht erforderlich, die Maßnahmen des Bescheids vor dem Abschluss des Hauptverfahrens durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04.12.2012 – Aktenzeichen 7 L 963/12.KO

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