4. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Wo Mülltonnen nicht hingehören

Wo Mülltonnen nicht hingehören

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4. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Anlieger haben keinen Anspruch darauf, dass die Mülltonnen dauerhaft an der Straße abgestellt werden dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Dem Verfahren lag der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zugrunde. Diesen Antrag hatte ein Ehepaar gestellt, die ihre Mülltonnen auf Dauer im öffentlichen Verkehrsraum abstellen wollten. In der Nachbarschaft ihres Hauses befand sich jedoch ein Grundstück, das ihnen gemeinsam mit anderen Anliegern gehörte und das im Bebauungsplan als Müllsammelstelle ausgewiesen war.

Das Ehepaar vertrat die Meinung, dass diese Müllsammelstelle die Nutzung der Wohnung in ihrer Immobilie erheblich beeinträchtigen würde. Damit begründeten Sie den Antrag, ihre Mülltonnen dauerhaft an die Straße stellen zu dürfen. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag allerdings ab. Nachdem die Antragsteller auch ihren Widerspruch nicht durchsetzen konnten, klagten sie.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das

Verwaltungsgericht Trier stellte fest, dass die Antragsteller keine Sondernutzungserlaubnis beanspruchen könnten. Die gewünschte dauerhafte Abstellung der Mülltonnen auf der Straße sei nicht vom Anliegerrecht gedeckt. Von daher sei eine gesonderte Genehmigung hierfür erforderlich.

Die Ablehnung der Behörde hingegen sei gerechtfertigt. Die Müllgefäße stellten Hindernisse dar. Das Abstellen im Verkehrsraum gefährde die Sicherheit. Außerdem könnte dadurch der Fluss des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.

Hinzu käme, dass die Anlieger andere Alternativen für das Abstellen der Mülltonnen hätten. So hätten die Gefäße auch in den Vorgarten und eben auf der Parzelle gestellt werden können. Es sei also nicht unumgänglich, die Mülltonnen an der Straße abzustellen.

Wichtig

Hier geht es um die dauerhafte Abstellung von Müllgefäßen. Bei Abholung des Mülls sind Sie sogar verpflichtet, diesen so an der Straße abzustellen, dass er leicht abgeholt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 11.12. 2012 – Aktenzeichen 4/K 484/12.KO

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