8. Januar 2013 von Hartmut Fischer
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Hartz IV und Eigenheimsanierung

Hartz IV und Eigenheimsanierung

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8. Januar 2013 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich können Eigenheimbesitzer Leistungen über das Arbeitslosengeld II hinaus erhalten, um das Haus in Ordnung zu erhalten. Allerdings sind hier die Grenzen mehr als eng. Da das Hartz IV Geld lediglich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt wird, dürfen Sanierungsmaßnahmen nicht bezahlt werden, wenn diese zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen. Dies käme einer Vermögensbildung gleich, die nicht unterstützt werden darf. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Mainz.

In dem Streitfall ging es um ein sehr altes Haus (Mitte des 19. Jahrhunderts), dass eine ALG II – Empfängerin kurz vor Bezug der Leistungen für 2.300 € erworben hatte. Das Haus konnte im derzeitigen Zustand nicht bewohnt werden. Die Käuferin wohnte bei Verwandten und erhielt Heizkostenzuschüsse vom zuständigen Jobcenter. Das Jobcenter wusste, dass die Bezieherin das Gebäude gekauft hatte und in welchem Zustand sich das Haus befand.

Die Hauseigentümerin begann die Immobilie in Eigenregie zu renovieren. Sie informierte dann das Jobcenter, dass sie nach Abschluss der Arbeiten in das Haus einziehen wolle. Gleichzeitig legte sie Rechnungen in Höhe von rund 3.900,00 € vor und verlangte die Erstattung der Kosten, die während der Renovierung entstanden waren. Die Zahlung wurde jedoch vom Jobcenter abgelehnt. Die Hartz IV Empfängerin klagte vor dem Sozialgericht Mainz – und verlor.

Die Richter stellten klar, dass die Leistungen des Jobcenters nicht dazu dienen dürften, zur Verbesserung des Wohnstandards eines Hauses beizutragen. Dies sei hier aber der Fall. Bei Übernahme der Kosten durch das Jobcenter käme es aber genau hierzu, was einer Vermögensbildung des Hartz IV Empfängers gleichkäme.

Man könne auch nicht von bei einem Einzug üblichen Renovierungsmaßnahmen ausgehen. Die Argumentation, dass das Jobcenter langfristig Geld sparen würde, ließ das Gericht nicht gelten. Arbeitslosengeld würde grundsätzlich nur als Übergangsleistung gewährt, man könne also keine langfristige Prognosen hierfür zugrunde legen.

Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 02.11.2012 – Aktenzeichen S 10 AS 367/11

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