15. August 2015 von Hartmut Fischer
Teilen

Eltern ziehen aus – doch der Sohn bleibt

Eltern ziehen aus – doch der Sohn bleibt

Teilen
15. August 2015 / Hartmut Fischer

Wohnt ein Kind mit den Eltern in deren Mietwohnung, kann es diese nach Auszug der Eltern auch ohne Zustimmung des Vermieters übernehmen. Durch die Übergabe der Mietwohnung an das Kind, entsteht kein Untermietverhältnis, das vom Vermieter erlaubt werden müsste. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding. Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Der zuständige Richter beim Amtsgericht hatte in folgender Frage zu entscheiden. Eine Frau zog aus ihrer Mietwohnung aus, die sie zusammen mit ihrem Sohn bewohnte. Deshalb bat die Mieterin den Vermieter, den Mietvertrag auf den Sohn umzuschreiben. Dies lehnte der Vermieter jedoch ab und wollte mit dem Sohn einen neuen Mietvertrag abschließen, der jedoch eine Mieterhöhung von 80,00 € und eine Staffelmiete vorsah. Da die Mutter damit nicht einverstanden war, zog sie zwar aus, überließ aber die Wohnung weiterhin ihrem Sohn. Der Vermieter sah darin eine Untervermietung, der er nicht zugestimmt habe und kündigte. Die Mieterin lehnte die Kündigung ab und der Streit endete vor Gericht.

Hier verlor der Vermieter. Der Richter sah in der Überlassung der Wohnung keine unzulässige Untervermietung. Er verglich das Überlassen der Wohnung mit der Situation, die beim Tod der Mutter eintreten würde. Auch in diesem Fall hätte der Sohn in der Wohnung bleiben können. Der Vermieter habe auch dann kein Widerspruchsrecht.

Selbst wenn man von einer Untervermietung ausgehe, so das Amtsgericht, hätte die Vermieterin ihre Zustimmung erteilen müssen. Denn die Mieterin habe an der Untervermietung ein berechtigtes Interesse gehabt. Sie habe den nachvollziehbaren und vernünftigen Wunsch gehabt, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn die vertraute Wohnung behalten kann.

Im Auszug der sah der Richter auch keine Pflichtverletzung der Mieterin. Sie sei nicht verpflichtet, die Wohnung in bestimmten Zeiträumen zu bewohnen oder dort einen eigenen Haushalt zu führen. Das bleibe der Mieterin als Akt der persönlichen Lebensgestaltung überlassen.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 10.02.2015 – Aktenzeichen 11 C 271/14

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.