20. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
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Energie-Angaben gehören in Immobilienanzeigen

Energie-Angaben gehören in Immobilienanzeigen

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20. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

Wer eine Immobilie oder Wohnung verkaufen, vermieten oder verpachten will und hierfür Anzeigenschaltet, muss in diesen Anzeigen die Pflichtangaben nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) veröffentlichen. Auch den Maklern kann es untersagt werden, Anzeigen zu veröffentlichen, in denen wesentliche Angaben zum Energieverbrauch fehlen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in zwei im August 2016 gefällten Urteilen (Aktenzeichen 4 U 8/16 und 137/15).

In den Verfahren hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein gegen einen Makler und eine als Makler tätige Firma geklagt. Der Verein verlangte von den Maklern, Anzeigenschaltungen zu unterlassen, bei denen in den Anzeigen die Informationspflichten nach § 16a EnEV nicht erfüllt würden.

Rechtliches

§ 16a EnEV: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Die Makler hatten Anzeigen veröffentlicht, in denen die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr die Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude fehlte. Als die Anzeigen veröffentlich wurden. Lag aber in beiden Fällen ein Energieausweis vor.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht. Die Immobilienanzeigen verfügten nicht über die von der EnEV verlangten Pflichtangaben. Die Richter räumten jedoch ein, dass § 16a EnEV die Pflichtangaben nicht ausdrücklich bei Anzeigen verlangten, die Maklern geschaltet würden. Ob die Anforderungen auch bei Anzeigen anzuwenden seien, die Makler schalteten, sei richterlich nicht abschließend geklärt, müsse aber auch im vorliegenden ´Fall nicht beantwortet werden.

Hier legen nämlich ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Der Verbraucher könne aufgrund der Anzeigekeine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Die von der EnEV verlangten Angaben seien aber für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung.

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