29. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Entfernte Sichtschutzwand

Entfernte Sichtschutzwand

29. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Entfernt der Vermieter eine Sichtschutzwand auf einem Balkon, kann dies eine Mietminderung von 2 % rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn sich der Schutz vor Einblicken der Nachbarn, vor Windstößen und vor Schmutz durch den Abbau der Schutzwand verringert. Dies stellte das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22.03.208 fest (Aktenzeichen 2 S 124/17)

In dem Streitfall ging es um eine Sichtschutzwand, die bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen entfernt und nicht ersetzt wurde. Der Mieter meinte, dadurch zu einer Mietminderung von 20 % berechtigt zu sein. Er bemängelte, dass der Balkon nun von den Nachbarn besser einsehbar sei. Außerdem sei man auf dem Balkon jetzt verstärkt Schmutz und Wind ausgesetzt. Eine entsprechende Klage wurde vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Bremen ein.

Dort entschied man zwar zu Gunsten des Mieters, legte die Höhe der Mietminderung jedoch mit lediglich 2 % fest. Das Gericht stellte fest, dass die ersatzlose Entfernung der Sichtschutzwand zu einer Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand der Wohnung führe, was einen Mietmangel darstelle.

Das Gericht hielt jedoch einen Minderungsbetrag von lediglich 2 % für gerechtfertigt. Der Sichtschutz sei trotz der fehlenden Wand noch immer größtenteils gegeben, da sich auf der einen Seite hohe Bäume befänden und auf der anderen Seite eine kleine Seitenverkleidung angebracht wurde. Auch der Schutz vor Schmutz und Wind sei zwar eingeschränkt, aber diese Einschränkung sei so gering einzustufen, dass eine Mietminderung von mehr als 2 % nicht gerechtfertigt sei.

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