18. Mai 2016 von Hartmut Fischer
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Ermessungsspielraum bei Grundsteuer­hebesätzen

Ermessungsspielraum bei Grundsteuer­hebesätzen

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18. Mai 2016 / Hartmut Fischer

Die Kommunen haben bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze einen weiten Ermessungsspielraum. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 09.05.2016 (Aktenzeichen 5 K 630/15, 5 K 802/15 und 5 K 804/1).

In dem Rechtsstreit klagten drei Duisburger Bürger gegen die Anhebung der Grundsteuerhebesätze von 695 % auf 855 % ab dem Jahr 2015. Sie monierten, dass der Rat der Stadt Duisburg nicht ausreichend informiert worden seien. Außerdem beklagten sie, dass die Bereitschaft der Stadt gefehlt hätte, Kosten zu sparen. Ein von der Stadtverwaltung erarbeitetes Maßnahmenpaket zur Kostensenkung sei abgelehnt worden. Im Gegenzug habe man deshalb die Grundsteuerhebesätze angehoben. Dies führe zu einer überdurchschnittlichen Belastung der Duisburger Bürger.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation der Kläger nicht an. Die Richter stellten noch einmal klar, dass die Kommunen bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze einen sehr weiten Ermessensspielraum hätten. Dabei spiele der Prozess der Willensbildung im Rat eine untergeordnete Rolle. Die Bewertung der Stadt als Satzungsgeber sein grundsätzlich vorrangig und könne weder von Gerichten noch von den Bürgern durch andere Bewertungskriterien ersetzt werden. Das Gericht räumte zwar ein, dass der Hebesatz von 855 % besonders hoch sei, stellte aber gleichzeitig fest, dass dies unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden könne.

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