20. April 2017 von Hartmut Fischer
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Fahrlässigkeit kein Kündigungsgrund

Fahrlässigkeit kein Kündigungsgrund

20. April 2017 / Hartmut Fischer

Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Wasserschaden, rechtfertigt dies keine Kündigung, wenn das Mietverhältnis über mehrere Jahre ohne Beanstandung verlief. Dies gilt sowohl für eine fristlose als auch für eine ordentliche Kündigung. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.02.2017 hervor (Aktenzeichen 67 S 410/16).

Grundlage des Verfahrens war ein Wasserschaden, der vom Mieter nicht angezeigt wurde und Kosten von mehr als 10.000 Euro verursachte. Der Schaden wurde jedoch durch eine Versicherung reguliert. Dennoch kündigte der Vermieter aufgrund des Vorfalls sowohl fristlos als auch ordentlich. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, endete die Auseinandersetzung vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht lehnte die Räumungsklage des Vermieters jedoch ab. Es begründete dies mit dem langjährigen Mietverhältnis, das bis zum Wasserschaden ohne Beanstandung verlief. Der Vermieter reichte aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts die Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Auch das Landgericht erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Das Gericht stufte das Verhalten des Mieters als lediglich fahrlässig ein.  Deshalb könne – wenn überhaupt – nur nach einer Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Für das Gericht spielte die Schadenshöhe für ihre Entscheidung keine Rolle. Diese spiele nur eine Rolle, wenn der Mieter wegen von ihm verursachten Schäden in Zahlungsverzug komme. Dies sei hier aber nicht der Fall.

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