10. Juni 2015 von Hartmut Fischer
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Fahrten zur vermieteten Immobilie

Fahrten zur vermieteten Immobilie

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10. Juni 2015 / Hartmut Fischer

Will man in der Steuererklärung die Fahrkosten für Fahrten zu den Mietobjekten abrechnen, kann man lediglich die Entfernungspauschale (0,30 €/km einfache Entfernung) absetzen. Das gilt zumindest bei sehr häufigen Fahrten, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg ergibt.

In dem Verfahren ging es um 166 beziehungsweise 215 Fahrten, die ein Eigentümer von zwei Immobilien unternahm. Dabei ging es einerseits um Kontrollmaßnahmen bezüglich regelmäßig wiederkehrender Arbeiten (Reinigungsaufgaben, Garten- und Anlagenpflege). Andererseits ging es um die Beaufsichtigung von umfassenden Sanierungsarbeiten in einem der beiden Gebäude.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Immobilieneigentümer deshalb u.a. Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 7.422,81 € geltend. Er rechnete diese nach einem Fahrtenbuch ab, das ordnungsgemäß geführt wurde und von der zuständen Behörde nicht bemängelt wurde. Das Finanzamt wollte für die Fahrten jedoch nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer einfache Fahrt anerkennen. Nach einer betriebsnahen Veranlagung kam der Fiskus auf insgesamt 682,86 €.

Der Eigentümer wehrte sich hiergegen und vertrat den Standpunkt, dass eine Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale nicht zulässig sei, da dies nicht aus dem Gesetz zu entnehmen sei. Außerdem seien die Fahrten nicht nur als Eigentümer ausgeführt worden. Er sei quasi auch als Verwalter seiner Häuser tätig gewesen. Diese Aufgaben hätte er sonst an Fremdfirmen vergeben müssen.

Letztlich ging es in dem Verfahren um die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte. Hier vertrat das Gericht die Ansicht, dass beide Objekte jeweils als regelmäßige Tätigkeitsstätten anzusehen seien. Unter anderem verwiesen die Richter hier auch auf eine Abgrenzung des Bundesfinanzhofs vom 09.06.2011 (Aktenzeichen VI R 55/10).

Bei der Menge der jährlichen Fahrten wären beide Mietobjekte jeweils als eine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen. Sie könnten deshalb nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Pro Tag könnte auch nur eine Fahrt pro Objekt abgerechnet werden.

Das Gericht fasste seine Beurteilung wie folgt zusammen:

Wichtig

„Der Abzug von Kosten für Fahrten zu mehreren Vermietungsobjekten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann jeweils auf die Entfernungspauschale beschränkt sein, wenn sich an der Vermietungsobjekten jeweils der quantitative und qualitative Mittelpunkt der auf das betreffende Objekt bezogenen auf die Einkünfte-Erzielung gerichteten Tätigkeit befindet.“

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.2.2015 – 7 K 7084/13

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