22. Februar 2023 von Hartmut Fischer
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Fledermäuse und Mietminderungen

Fledermäuse und Mietminderungen

© Rudmer Zwerver / Shutterstock

22. Februar 2023 / Hartmut Fischer

Wer eine Wohnung in einem ländlichen Gebiet anmietet, muss damit rechnen, dass er von heimischen Tieren belästigt wird. Wenn es dabei zu einem „Befall“ mit Kot von Fledermäusen kommt, ist die kein Grund für eine Mietminderung. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Starnberg in einem Urteil vom 10.02.2023 (Aktenzeichen 4C 768/21).

fledermauskot auf der terrasse

Dass Verfahren hatte ein Mieter angestrengt, der sich durch Fledermauskot belästigt fühlte. Täglich habe man bis zu 50 Fledermausköttel gezählt. Er verlangte nun, dass der Vermieter die Fledermausquartiere verschließt. Außerdem machte er eine Mietminderung geltend.  Er versuchte seine Forderungen vor dem Amtsgericht Starnberg durchzusetzen, hatte damit aber keinen Erfolg.

es kommt auf die umgebung an

Das Gericht verwies darauf, dass sich die Wohnung in einer ländlichen Umgebung befand, in der man mit landesüblichen Tierarten – zu denen auch die Fledermäuse gehören – rechnen müsse. Dazu gehörten auch die Exkremente der Tiere.

Von einer messbaren Verschlechterung der Wohnqualität könne man nur ausgehen, wenn sich die Tiere aufgrund der baulichen Voraussetzungen im erheblichen Maße vermehrten oder die Tiere in der Nähe der Wohnung gezüchtet würden. Beide Möglichkeiten lägen hier aber nicht vor. Hinzu kam, dass befragte Zeugen die Belästigung nicht bestätigten.

Eine vom Gericht hin zugezogene Gutachterin stellte fest, dass sich über der Terrasse keine Wochenstube befand. Bei ihren Kontrollen hatte die Expertin nur einzelne Fledermäuse entdeckt.

In der  sogenannten „Wochenstube“ finden sich trächtige Fledermaus-Weibchen zusammen, um dort gemeinsam ihre Jungen zur Welt zu bringen.

fledermaus steht unter artenschutz

Das Fledermausquartier könne auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, da die Tiere unter Artenschutz stehen. Der Kläger hatte auch auf gesundheitliche Gefahren für die beiden minderjährigen Kinder hingewiesen. Die Gefahr sah das Gericht jedoch nicht, da vom Kläger keine konkreten Möglichkeiten genannt wurden.

Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Der Kläger hatte bei Veröffentlichung des Beitrages jedoch noch nicht über eine Berufung entschieden.


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