14. Oktober 2010 von Hartmut Fischer
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Freie Wohnung nicht angeboten – Kündigung unwirksam

Freie Wohnung nicht angeboten – Kündigung unwirksam

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14. Oktober 2010 / Hartmut Fischer

Wenn der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, kann er dem Mieter kündigen. Wird aber während der Kündigungsfrist im gleichen Haus eine Wohnung frei, muss er diese zuerst dem gekündigten Mieter anbieten. Tut er dies nicht, wird die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil.

In dem Rechtsstreit hatte ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Da dem gekündigten Mieter eine während der Kündigungsfrist im gleichen Haus freigewordene Wohnung nicht angeboten wurde, weigerte sich der Mieter auszuziehen. Es kam zum Streit vor Gericht. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab, der die Räumung der Wohnung verlangte. Vor dem Landgericht unterlag der Mieter, so dass es zum Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kam.

Die Richter des BGH gaben dem Mieter recht. Wie bereits in früheren Entscheidungen, vertraten Sie die Ansicht, dass der Vermieter dem Mieter die freigewordene Wohnung hätte anbieten müssen.  Er hätte den gekündigten Mieter über die Größe, Ausstattung usw.  der frei gewordenen Wohnung ebenso unterrichten müssen, wie über die Mietkonditionen dieser Wohnung. Da dies nicht der Fall war, liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die ausgesprochene Kündigung erklärte der BGH deshalb für rechtsmissbräuchlich und unwirksam.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. Oktober 2010 – Aktenzeichen VIII ZR 78/10

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